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Nutzen Sie anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Rechte beim Autokauf!

Der Autokauf gehört für die meisten Menschen zu den größeren Investitionen im Leben. Dazu ist die Entscheidung beim Autokauf noch wie fast kein zweites Geschäft von den Emotionen des Käufers geprägt, was dazu führt, dass die positiven Erwartungen der Käufer oftmals den Blick für etwaige Mängel vernebeln. Ferner haben viele Käufer einfach nicht die nötige Sachkenntnis, um technische Auffälligkeiten zu erkennen. Oftmals führt das langersehnte Traumwagenschnäppchen dann im Nachhinein zu bösen Überraschungen.

Defekte Bremsen, unterbliebene Wartungsarbeiten, Motorschäden, falsche Kilometerstände und verdeckte Unfallschäden lassen das vermeintliche Schnäppchen schnell zu einem finanziellen Desaster werden, bei dem der Käufer erst im Nachhinein erkennt, dass er/sie „über den Tisch gezogen“ wurde.

Die geprellten Käufer stellen sich dann aus gutem Grund die Frage, welche Rechte Ihnen eigentlich zustehen und wie diese Rechte gegenüber dem Verkäufer durchgesetzt werden können.

Wenn Sie von einer vergleichbaren Situation betroffen sind, nutzen Sie die Sachkenntnis und Erfahrung von linklegal- Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht und beanspruchen Sie jetzt eine kostenfreie Erstberatung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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Bei Interesse an einer kostenfreien Erstberatung zu Ihren Rechten bei Fahrzeugkauf steht Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht jederzeit gern zur Verfügung.
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Welche Rechte haben Sie als Käufer?

Zunächst festzuhalten, dass der Käuferschutz in Deutschland einen hohen Standard aufweist und Käufer über viele starke Rechte verfügen, die ohne anwaltliche Unterstützung aber leider oftmals nicht durchgesetzt werden können.

Der Käuferschutz beinhaltet insbesondere die folgenden Rechte:

I. Gewährleistungsrechte

Der Käufer hat beim Autokauf in erster Linie natürlich einen Anspruch darauf, ein mangelfreies Fahrzeug zu erhalten.

Basis der Bewertung, ob ein Mangel vorliegt ist grundsätzlich das, was zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Entscheidend ist insofern zunächst die

  • vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs, soweit keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, die
  • Eignung  für die vertraglich vereinbarte Verwendung und soweit auch hierzu keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, die
  • Eignung zur gewöhnlichen Verwendung.

Wird die Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht erfüllt, hat der Käufer grundsätzlich die folgenden Rechte gegenüber dem Händler:

  • Nacherfüllung durch Reparatur oder Neulieferung, wobei grundsätzlich der Käufer die freie Wahl zwischen diesen Alternativen hat;
  • Minderung des Kaufpreises;
  • Rücktritt vom Kaufvertrag bei erheblichen Mängeln nach erfolgloser Fristsetzung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung;
  • Schadensersatz;
  • gegebenenfalls Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für Neuwagen 2 Jahre. Gewerbliche Autohändler können die Haftung aber auch bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens an eine Privatperson nicht durch vertragliche Regelungen vollständig ausschließen. Das bedeutet, dass der Händler mindestens ein Jahr ab Übergabe des gebrauchten Fahrzeugs für Mängel haftet, die am Tag der Übergabe schon vorlagen und von denen Sie als Käufer keine Kenntnis hatten. Der oftmals beim Autokauf anzutreffende Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen“ ist nur noch bei einem Handel unter Gewerbetreibenden und bei einem Verkauf an Selbständige oder bei einem Handel zwischen Privatpersonen zulässig.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt grundsätzlich der Käufer. Haben Sie das Fahrzeug jedoch als Privatperson von einem gewerblichen Händler erworben, kommt Ihnen für die Dauer von 6 Monaten eine sog. Beweislastumkehr zugute und Sie werden von der oftmals für den Ausgang eines Prozesses entscheidenden Beweislast befreit. In diesem Zeitraum muss dann vielmehr der Händler beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war. Selbst wenn sich aber der Mangel erst innerhalb dieser 6 Monate erstmals zeigt, ist nach der neueren Rechtsprechung des EuGH zu vermuten, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, so dass auf Grundlage der Beweislastumkehr faktisch von einer 6-monatigen Haltbarkeitsgarantie ausgegangen werden kann.

II. Anfechtung aufgrund von Arglist / Aufklärungspflichten

Wollen Sie sich als Käufer vollständig von dem Kaufvertrag lösen und in jedem Fall das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben, besteht oftmals nur die Möglichkeit, den Kaufvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer anzufechten.

Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Gewährleistung – etwa bei einem Privatverkauf – wirksam ausgeschlossen wurde.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Arglistanfechung ist jedoch, dass der Verkäufer positive Kenntnis von einem Mangel hatte und den Mangel trotz einer bestehenden Offenbarungspflicht nicht gegenüber dem Käufer mitgeteilt hat.

Insofern besteht häufig der Irrglaube, dass eine generelle Aufklärungspflicht gewerblicher Händler über sämtliche vorhandenen Mängel bestünde. Insbesondere übliche Verschleißerscheinungen entsprechen aber regelmäßig der gewöhnlichen Beschaffenheit und stellen keinen aufklärungspflichtigen Mangel dar. Hier ist regelmäßig Expertenwissen gefragt, um übliche Verscheißerscheinungen von echten Mängeln abzugrenzen.

Gleichwohl existieren nach der Rechtsprechung zwei Fallgruppen in denen stets eine Aufklärungs- und ggfls. Untersuchungspflicht  angenommen wird und bei deren Verletzung dem Käufer ein Recht zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung eingeräumt wird:

  • Aufklärungspflicht bei einer konkreten Frage des Käufers. In diesem Fall ist der Händler dazu verpflichtet, die Frage vollständig und richtig zu beantworten und keine ungeprüften Angaben “ins Blaue hinein“ zu machen oder vorhandene Mängel zu „bagatellisieren“.
  • Aufklärungspflichten ohne Nachfrage des Käufers. Aufklärungspflichten ohne konkrete Nachfrage des Käufers bestehen bei Kenntnis des Verkäufers hinsichtlich solcher Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und über welche der Käufer nach der „Verkehrssitte“ eine Aufklärung erwarten darf. Von der Rechtsprechung wurden Aufklärungspflichten ohne vorherige Frage des Käufers beispielsweise in den folgenden Fällen angenommen:
  1. Über das Bestehen eines Unfallschadens und die Art des Schadens muss stets aufgeklärt werden;
  2. Der Händler muss darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht auf etwaige Unfallschäden – jedenfalls durch eine Sichtprüfung – untersucht hat (unterbliebene Sichtprüfung);
  3. Bei einem Verkauf aus „erster Hand“ muss der Verkäufer darüber aufklären, wenn das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt wurde;
  4. Der Händler muss darüber aufklären, wenn das Fahrzeug zuvor als sog. Presse-Test-Fahrzeug genutzt wurde.
  5. Ein Händler muss darüber aufklären, wenn das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben wurde und dieser nicht im Fahrzeugbrief eingetragen ist;
  6. Ein Händler muss darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug selbst repariert hat und die Reparatur üblicherweise nicht von einem Laien durchgeführt wird (fachmännische Eigenreparatur);
  7. Der Händler muss darüber aufklären, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen „Reimport“ handelt;
  8. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Mangels, etwa beim Erwerb aus sog. „Rückläuferpools“, muss vor einem Weiterverkauf eine Untersuchung hinsichtlich des Fortbestands des Mangels und – sofern der Mangel noch vorhanden ist – eine Aufklärung des Käufers erfolgen.

Verletzt ein Händler diese Aufklärungspflichten, kann der Käufer den geschlossenen Vertrag auch nach etlichen Jahren noch anfechten und so eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erzwingen, sofern er den Mangel erst innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor der Anfechtungserklärung erkannt hat.

III. Widerrufsrecht

Schließlich gilt seit dem 13. Juni 2014 ein neues Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern. Das Widerrufsrecht gibt privaten Käufern bei Fernabsatzgeschäften das Recht, sich innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen, beginnend mit Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung einseitig von dem Vertrag zu lösen und eine Rückabwicklung des Autokaufs zu erzwingen.

Wird die Widerrufsbelehrung nicht oder fehlerhaft erteilt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Vertrag kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit Übergabe des Fahrzeugs widerrufen werden.

Fernabsatzgeschäfte umfassen alle Kaufverträge die zwischen Ihnen als Unternehmer und einer Privatperson außerhalb von Geschäftsräumen oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden.

Fernkommunikationsmittel sind beispielsweise Briefe, Telefon und Fax sowie E-Mails und Internet.

Daher ist ein am Telefon geschlossener Vertrag ebenso wie der Vertragsschluss per Fax oder E-Mail stets ein sog. Fernabsatzgeschäft mit der Folge, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zu belehren ist.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge umfassen zunächst alle Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Als etwa Verträge auf allgemein zugänglichen Gebrauchtwagenhandelsplätzen geschlossen werden.

Auch solche Verträge, die zwar in den Geschäftsräumen geschlossen wurden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wurde, unterfallen der Regelung und sind daher als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge anzusehen.

Wie sollten Sie sich als Käufer verhalten!

  • Viele Autohändler versuchen, beim Autokauf die Gewährleistung durch unzulässige Klauseln auszuschließen. Lassen Sie sich hiervon nicht vorschnell beeindrucken und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.
  • Soweit es sich um einen behebbaren Mangel handelt, fordern Sie Ihren Verkäufer bei Bekanntwerden des Mangels stets in Textform (also per Briefe, Fax oder E-Mail) und unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auf, den Mangel zu beseitigen.
  • Beseitigen Sie Mängel nicht eigenmächtig. Durch vorweggenommene Reparaturversuche gefährden Sie die rechtliche Grundlage für Ihre Ansprüche.
  • Handeln Sie schnell! Das Recht zum Widerruf und einige Anfechtungsrechte sind nur innerhalb einer sehr kurzen Frist möglich. Wenn sich ein Mangel schon in den ersten Tagen, in denen Sie Ihr neues Fahrzeug in Besitz haben, zeigt, konsultieren Sie bestenfalls unverzüglich einen Rechtsanwalt zur wirksamen Anspruchsdurchsetzung.

Wie kann Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftprivatrecht helfen?

linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht ist eine zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei und bietet Unternehmen wie Privatpersonen kompetente und fundierte Beratung zu allen kaufrechtlichen Fragestellungen. Kontinuierliche Fortbildung und umfassende praktische Erfahrung sowohl bei der Vertretung der Käufer- als auch der Verkäuferseite sichern Ihnen eine optimale Beratungsqualität.

Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Autokauf sind vielschichtig und können von Laien oftmals nur schwer bewertet werden. linklegal bietet Ihnen sowohl beim Autokauf als auch beim Autoverkauf umfassende Beratung, angefangen bei der sinnvollen Vertragsgestaltung, über die Finanzierung des Fahrzeugkaufs bis zu Fragestellungen im Zusammenhang mit Sachmängelgewährleistung und Garantien.

Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung werden zunächst alle zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Fakten erörtert. Auf dieser Grundlage erhalten Sie sodann eine kurze Zusammenfassung Ihrer Rechte und der Erfolgsaussichten für ein weiteres Vorgehen. Schließlich erhalten Sie eine konkrete Handlungsempfehlung auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und der ermittelten Erfolgsaussichten, wobei Ihnen ggfls. unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf sinnvoll und notwendige Schritte sowie die entstehenden Kostenrisiken erläutert werden.

Nutzen Sie gern die Erfahrung und Sachkenntnis von linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht und profitieren Sie von professioneller anwaltlicher Hilfe.

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Wer trägt die Kosten für Anwalt und Gericht?

Wenn Sie nach einer kostenfreien Erstberatung eine weitergehende Vertretung durch linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht wünschen, stehen Ihnen verschiedene Vergütungsmodelle zur Auswahl.

Hierbei stellen die Kosten der anwaltlichen Vertretung als auch die anfallenden Gerichtskosten im Erfolgsfall regelmäßig Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung dar, die von Ihrem Vertragspartner zu ersetzen sind. Im Erfolgsfall sind die anfallenden Kosten daher von Ihrem Vertragspartner zu tragen.

Sofern Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, übernimmt diese oftmals auch die Kosten für einen kaufrechtlichen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs.

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