Kündigungsfristen für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die Kenntnis von der richtigen Kündigungsfrist ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Beide Parteien haben schließlich ein Interesse daran, zu wissen, ab welchem Zeitpunkt keine gegenseitigen Verpflichtungen mehr bestehen. Zudem  können im Zweifel einzelne Tage darüber entscheiden, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialleistungen besteht.

Die Ermittlung der einschlägigen Kündigungsfrist ist jedoch nicht immer einfach, da sich diese aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aber aus dem Gesetz ergeben kann. 

Für Arbeitnehmer ist es allerdings hilfreich zu wissen, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung, die eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene oder für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber aufstellt, stets unwirksam ist. Lediglich im Rahmen eines Tarifvertrages können kürzere als die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen vereinbart werden.

Gesetzliche Kündigungsfristen

ARBEITNEHMER

Die gesetzliche Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer beträgt stets vier Wochen zum 15ten oder zum Ende des Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB. In der Praxis üblich und zulässig sind allerdings vertragliche Regelungen, die die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers an die des Arbeitgebers koppeln.

ARBEITGEBER

Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers wird durch die zurückliegende Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt.

Nach § 622 Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei Fragen oder Unklarheiten bezüglich der genauen Berechnung der für Sie einschlägigen Kündigungsfrist treten Sie gern mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

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