Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Anwendungsbereich

  • Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate tätig war und es sich bei dem Betrieb nicht um einen sog. Kleinbetrieb, also einen Betrieb mit 10 oder weniger Arbeitnehmern, handelt. Bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 KSchG)

Allgemeiner Kündigungsschutz

Durch die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erhalten Arbeitnehmer einen allgemeinen Kündigungsschutz, der dazu führt, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann wirksam ist, wenn sie auf einen der drei im KSchG genannten Gründe, nämlich

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung),
  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) oder
  • betriebsbedingte Gründe (betriebsbedingte Kündigung)

gestützt werden kann.

Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung muss die Kündigung darüber hinaus sozial gerechtfertigt sein. Dies erfordert, dass der Arbeitgeber bei mehreren von den betriebsbedingten Gründen erfassten Arbeitnehmern, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt und damit ermittelt hat, wen die Kündigung sozial am schwächsten belastet.

Für das Vorliegen eines solchen Kündigungsgrundes ist der Arbeitgeber beweisbelastet. Er muss also im Fall der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht den Beweis dafür erbringen, dass ein solcher Grund vorliegt und er ggfls. zuvor eine Abmahnung ausgesprochen oder eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt hat. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses allerdings möglich, Kündigungsgründe nachzuschieben, sofern diese bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen.

Wer wird nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt?

  • Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer, so dass freie Mitarbeiter, Mitglieder der Geschäftsführung sowie vertretungsberechtigte Gesellschafter nicht durch den Schutz des KSchG erfasst werden.

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