Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab, was kann mit einer Klage erreicht werden und wie sind die Erfolgsaussichten zu bewerten?
Wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsplatzes erhalten haben, ist die Kündigungsschutzklage oftmals die einzige Möglichkeit, um sich mit Erfolg gegen die Kündigung zu wehren und so den Arbeitsplatz zu erhalten oder jedenfalls angemessene Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Wer sich allerdings gegen die Kündigung wehren möchte, muss schnell handeln, da eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 3 Wochen seit dem Zugang der Kündigung eingereicht werden kann.
Da die Arbeitsgerichte grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich eingestellt sind und der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Beweislast für die Wirksamkeit der Kündigung trägt, lässt sich vorab sagen, dass die Chancen des Arbeitnehmers in Kündigungsschutzprozessen überdurchschnittlich gut sind.
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Arbeitnehmern ohne anwaltlichen Beistand gelingt es leider nur in absoluten Ausnahmefällen, sich auch ohne eine Kündigungsschutzklage, gegen die Kündigung zu wehren, eine angemessene Abfindung auszuhandeln und sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durchzusetzen.
Bevor Kündigungsschutzklage eingereicht wird, sollte man sich dringend über die Formalien und Fristen sowie die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage informieren.
Im Kündigungsschutzprozess besteht zwar erstinstanzlich kein Anwaltszwang, so dass es betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich offensteht, auch ohne anwaltliche Hilfe Klage einzureichen. Dennoch ist die Erfahrung eines im Arbeitsrecht ausgebildeten Rechtsanwalts oftmals unerlässlich, um sämtliche Ansprüche geltend zu machen und mit der richtigen Strategie und dem nötigen Weitblick ein optimales Ergebnis zu erzielen.
Welche Formalien sind bei der Kündigungsschutzklage zu beachten?
Wird nach Zugang einer Kündigung des Arbeitsplatzes nicht innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob überhaupt ein Kündigungsgrund bestand oder ob formale Fehler die Kündigung unwirksam gemacht hätten. Hierbei handelt es sich um eine sog. materielle Ausschlussfrist. Nach dem Ablauf von drei Wochen besteht also keine Möglichkeit mehr, die Kündigung noch anzugreifen und den Arbeitsplatz gegebenenfalls zu erhalten.
Abgesehen von vorstehender Ausschlussfrist von 3 Wochen muss eine Kündigungsschutzklage mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Kündigungsschutzklage ist schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären;
- Das angerufene Gericht muss bezeichnet werden;
- Der Kläger und der/die Beklagte muss angegeben werden;
- Es muss ein ordnungsgemäßer Klagantrag gestellt werden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist;
- Es müssen die klagebegründenden Tatsachen vorgetragen werden.
Wird die Kündigungsschutzklage vor einem unzuständigen Gericht eingereicht, führt dies nicht zur Klagabweisung. Das unzuständige Arbeitsgericht ist in diesem Fall vielmehr verpflichtet, den Rechtsstreit sodann an das zuständige Gericht zu verweisen, von wo die Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber erfolgt.
Ablauf
Der Kündigungsschutzprozess wird dadurch eingeleitet, dass eine Kündigungsschutzklage schriftlich bei Gericht eingereicht oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird. Im Anschluss an die Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber bestimmt das Arbeitsgericht zunächst einen sog. Gütetermin, der dazu dient, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen.
Gelingt im Rahmen einer solchen Güteverhandlung eine einvernehmliche Einigung, schließen die Parteien typischerweise einen Vergleich, in welchem die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.
Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung, dem sog. Kammertermin, in welchem neben einem Vorsitzenden Richter noch zwei weitere ehrenamtliche Richter teilnehmen. Typischerweise wird dem Arbeitgeber zunächst eine Frist gesetzt, um – zur Vorbereitung des Kammertermins – zunächst schriftlich zur Wirksamkeit der Kündigung vorzutragen. Hierauf erhält der Arbeitnehmer sodann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Rahmen des Kammertermins würdigen die Richter den bisherigen Vortrag der Parteien und versuchen typischerweise erneut, auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken.
Gelingt auch im Rahmen des Kammertermins keine einvernehmliche Einigung, kommt es ggfls. noch zu einer Beweisaufnahme, in welcher Zeugen und Sachverständige gehört oder Unterlagen in Augenschein genommen werden können.
Sofern die Parteien auch in diesem Stadium keinen Vergleich schließen, wird der Prozess anschließend durch ein Urteil des Gerichts beendet.
Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage
Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine sog. Feststellungklage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. In der Praxis wird die Kündigungsschutzklage aber regelmäßig mit weiteren Anträgen verbunden, die typischerweise auf Lohnzahlung, Weiterbeschäftigung und/oder die Erteilung eines Zeugnisses gerichtet sind.
Wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, so dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einerseits weiterbeschäftigen und andererseits regelmäßig den Lohn für die Zeit zwischen dem unwirksamen Kündigungszeitpunkt und dem Urteil (dies können etliche Monate sein) nachzahlen muss.
Wurde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch den Rechtsstreit allerdings so stark beeinträchtigt, dass eine betriebsdienliche Zusammenarbeit in der Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einer der Parteien einen Beendigungszeitpunkt feststellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Obwohl es im Grundsatz keinen unmittelbar einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, wird bereits aus dem vorstehend dargelegten Ablauf ersichtlich, dass es im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen verhältnismäßig selten vorkommt, dass die Parteien keinen Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung schließen.
Die Höhe der Abfindung wird hierbei maßgeblich durch die folgenden Faktoren bestimmt:
- Erfolgsaussichten der Klage
- zurückliegende Beschäftigungsdauer
- Gehalt des Arbeitnehmers
- Lohnnachzahlungsrisiko des Arbeitgebers aufgrund Annahmeverzugs
Als Richtgröße zur Berechnung einer angemessenen Abfindung wird typischerweise ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung des Arbeitnehmers angesetzt, wobei insbesondere das Lohnnachzahlungsrisiko des Arbeitgebers auch zu einer höheren Abfindung führen kann.
Chancen
Die Chancen einer Kündigungsschutzklage lassen sich auf dieser Grundlage relativ gut berechnen, was das nachfolgende Beispiel verdeutlichen soll:
Das durchschnittliche Bruttogehalt deutscher Arbeitnehmer lag im Jahr 2016 bei ca. 41.000,- €, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von etwa 3.400,- € ergibt. Bei einer zurückliegenden Beschäftigungsdauer von 5 Jahren ergäbe sich daher im Erfolgsfall (ohne Berücksichtigung des Lohnnachzahlungsrisikos) eine typische Abfindung in Höhe von 8.500,- €.
Sofern sich der Arbeitgeber jetzt noch während des Kündigungsschutzprozesses in Annahmeverzug befindet, ergäbe sich nach einer Verfahrensdauer von 3 Monaten im Erfolgsfall ein weiterer Lohnnachzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 10.200,- €.
Insgesamt steht zu diesem Zeitpunkt also eine Gesamtforderung des Arbeitnehmers in Höhe von 18.700,- € im Raum.
Wenn die Kündigung in dieser Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (etwa 75 %), wäre jeder Vergleich für den Arbeitgeber sinnvoll, der auf eine Zahlung an den Arbeitnehmer von weniger als 14.025,- € hinausläuft.
Mit großer Wahrscheinlichkeit ließe sich in dieser Situation also ein Vergleich schließen, der wirtschaftlich für den Arbeitnehmer überaus attraktiv wäre, da das finanzielle Risiko für den Arbeitgeber mit weiterem Zeitablauf (Lohnfortzahlung) stetig steigt.
Risiken
Das Risiko für den Arbeitnehmer ist in arbeitsrechtlichen Verfahren von Rechts wegen begrenzt, da jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz selbst zu tragen hat.
Der Arbeitnehmer läuft daher keinesfalls Gefahr, auch die Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen!
Umgekehrt findet aber auch keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber statt, selbst wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vollständig gewonnen wird.
Verfügt der Arbeitnehmer über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung, besteht für die Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses jedoch typischerweise überhaupt kein Risiko für den Arbeitnehmer, da die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes als auch die Gerichtskosten regelmäßig in voller Höhe von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.
Sofern der Arbeitnehmer nicht über eine Arbeitsrechtsschutzversicherung verfügt und eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgt, würde sich das finanzielle Risiko des Arbeitnehmers in dem obigen Beispielfall auf einen voraussichtlichen Gesamtbetrag iHv. 2.921,25 € brutto für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten belaufen. Dies entspricht den Kosten, die der Arbeitnehmer in einem gewöhnlichen Fall an seinen eigenen Rechtsanwalt und das Gericht zahlen muss, wenn das Verfahren vollständig verloren wird.
Insgesamt zeigt dieses Beispiel, dass die Chancen einer Kündigungsschutzklage die damit verbundenen Risiken regelmäßig deutlich überwiegen.
Um das Risiko eines Rechtsstreits bereits im Vorfeld ohne finanzielles Risiko einzuordnen, bietet Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht eine >kostenfreie Erstberatung, in welcher Sie eine Ersteinschätzung zur Wirksamkeit der Kündigung erhalten und Ihnen die bestehenden Handlungsmöglichkeiten erläutert werden.
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Treten Sie gern in Kontakt!
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