Mitte November 2016 hat das Landgericht Hamburg einen Beschluss erlassen (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16), wonach bereits in dem Setzen eines Links auf urheberrechtswidriges Material ein eigenständiger Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist, für welchen der Linksetzende haftet, auch wenn er/sie keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat.
Haftung für Links im Internet (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16)
Mitte November 2016 hat das Landgericht Hamburg einen Beschluss erlassen (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16), wonach bereits in dem Setzen eines Links auf urheberrechtswidriges Material ein eigenständiger Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist, für welchen der Linksetzende haftet, auch wenn er/sie keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat.
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Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
BGH kippt VG-Wort-Ausschüttungen! Vielen kleinen Verlagen könnte Insolvenz drohen!
(BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – Verlegeranteil)
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 21.04.2016 (Az.: I ZR 198/13) entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) nicht berechtigt ist, grundsätzlich die Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.
Zweck der VG WORT ist es, die Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder treuhänderisch wahrzunehmen. Hierzu nimmt die VG WORT aus zahlreichen Quellen (etwa von Radiosendern, Bibliotheken oder Zeitschriften aber auch von den Herstellern technischer Geräte und Speichermedien, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet oder kopiert werden können) Zwangsabgaben ein und verteilt diese anschließend nach festgelegten Verteilungsplänen an Autoren und Verlage, um so eine angemessene Vergütung der Autoren und Verlage sicherzustellen.
Hierbei wurde (bei wissenschaftlicher Literatur) bisher ein pauschaler Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte der Einnahmen der VG WORT an die Verlage ausgeschüttet.
Gegen diese Praxis wandte sich ein Autor wissenschaftlicher Werke, der seine Rechte dadurch verletzt sah, dass die VG WORT die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligte, wodurch sich der Anteil des Klägers an diesen Einnahmen reduzierte.
Nach der Pressemitteilung Nr. 75/2016 des BGH vom 21.04.2016 hat der BGH dieser Praxis nun ein Ende gesetzt. Im Rahmen der Pressemitteilung wird ausgeführt:
„Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.“
Es ist davon auszugehen, dass das Urteil weitreichende und für kleine Verlage voraussichtlich sogar existenzbedrohende Folgen haben wird. Nach aktueller Rechtslage werden durch dieses Urteil nur noch Autorinnen und Autoren von der Ausschüttung profitieren und es entfallen für die Verlage jährliche Einnahmen im Millionenbereich.
Unklar ist bisher noch, für welchen Zeitraum Rückzahlungsansprüche gegenüber den Verlagen bereits verjährt sind. Während vieles dafürspricht, dass jedenfalls Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf Auszahlungen bis zum Jahr 2012 bereits verjährt sein dürften, gehen einige Stimmen sogar davon aus, dass Rückzahlungsansprüche noch für Auszahlungen der letzten zehn Jahre durchsetzbar sein könnten. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass entsprechende Rückzahlungsansprüche zahlreiche Verleger in die Insolvenz treiben werden und eine vielschichtige Verlegerlandschaft mit zahlreichen kleinen Verlagshäusern keinen Bestand haben wird.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass das (bisher noch nicht veröffentlichte) Urteil des BGH juristisch überzeugend sein wird, ist nun doch die Politik dringend gefordert, einen eigenen Anspruch der Verlage zu schaffen.
Insofern sollte man nicht die Augen vor der Leistung der Verlage für eine ausgewogene Medienlandschaft verschließen. Während es die Verlage oftmals erst ermöglichen, literarische Werke einer breiten Öffentlichkeit überhaupt zugänglich zu machen und diese zu vermarkten, sind es gerade die von der Entscheidung besonders hart getroffenen kleinen Verlage, die im Sinne eines kulturellen Bildungsauftrages oftmals auch intellektuell, kulturell und künstlerisch anspruchsvolle Werke veröffentlichen, ohne hiermit kommerzielle Ziele zu verfolgen. Wenn zukünftig also nicht allein die Vermarktbarkeit und die erzielbare Auflage über die Daseinsberechtigung eines literarischen Werkes entscheiden sollen, erscheint es angezeigt, den Verlagen einen eigenen Anspruch zur Teilhabe an Vergütungsansprüchen für die Nutzung verlegter Werke zu schaffen.
DAS ENDE DES WIDERRUFSJOKERS NAHT!
Durch eine aktuelle Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber dem ewigen Widerrufsrecht bei unzutreffender Information des Verbrauchers ein Ende gesetzt. Alte Immobilienkredite zwischen Banken und Verbrauchern können daher NUR NOCH BIS ZUM 21.06.2016 WIDERRUFEN werden.
(Kreditumschuldung)
Wer vor einigen Jahren einen Kredit zur Finanzierung einer größeren Anschaffung (etwa einer Immobilie) aufnehmen musste, sieht sich heute angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase mit nicht marktgerechten Kreditzinsen konfrontiert.
Während die finanzierenden Banken über solche Altverträge immer noch hohe Gewinne erzielen, sieht sich der Kunde mit teilweise enormen Zinsforderungen konfrontiert, die eine Tilgung des Darlehens in nicht absehbare Ferne verschieben.
Hat die Bank Sie jedoch bei einem Verbraucherkreditvertrag nicht ordnungsgemäß in Schriftform über Ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehrt, können Sie in vielen Fällen noch heute den Widerruf vom Kreditvertrag erklären und zu historisch günstigen Konditionen umfinanzierten.
Damit sparen Sie nicht nur eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung, sondern erhalten zudem die von der Bank aus Ihren bereits geleisteten Zahlungen gezogenen Nutzungen – in Form von Zinsen in Höhe von bis zu 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zahlungseingang bei der Bank – zurückerstattet.
Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg haben die Kreditinstitute bei mehr als 2/3 aller Darlehensverträge aus den Jahren 2002-2010 keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ermöglicht dies allen betroffenen Verbrauchern, diese Darlehensverträge auch heute noch zu widerrufen und so eventuell viele tausend Euro zu sparen.
Durch eine aktuelle Gesetzesänderung setzt der Gesetzgeber dem ewigen Widerrufsrecht bei unzutreffender Information des Verbrauchers jedoch nunmehr ein Ende. Alte Immobilienkredite zwischen Banken und Verbrauchern können daher NUR NOCH BIS ZUM 21.06.2016 WIDERRUFEN werden.
Die Möglichkeit, durch den Widerruf dieser Altverträge nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) zu sparen, ist daher nur noch für sehr kurze Zeit möglich.
Wenn Sie eine Umschuldung Ihres Immobilienkredites erwägen, um so auch noch von der historischen Niedrigzinsperiode zu profitieren, sollten Sie sich nicht mehr viel Zeit lassen und jetzt eine KOSTENFREIE ERSTPRÜFUNG Ihres Immobilienkredites in Anspruch nehmen.
Lassen Sie sich jetzt noch kostenfrei beraten und sparen Sie durch den erfolgreichen Widerruf Ihres Darlehensvertrages nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung:
– Keine Vorfälligkeitsentschädigung;
– Herausgabe der von der Bank aus Ihren Zahlungen gezogenen Nutzungen i.H.v. bis zu 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz;
– Historisch günstiges Zinsniveau zur Umschuldung.
linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht übernimmt gern eine kostenfreie juristische Erstprüfung Ihres Darlehensvertrags.
Für weitere Informationen, insbesondere typische Formulierungsfehler in den gängigen Widerrufsbelehrungen, laden Sie sich gerne hier die vollständige
herunter oder treten Sie unverbindlich per E-Mail oder auch telefonisch in Kontakt!
linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Erste Abmahnungen aufgrund der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Online-Händler aufgepasst!
Seit dem 9. Januar 2016 gilt die sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Wer als Online-Händler den neuen Informationspflichten dieser Verordnung nicht genügt, riskiert von Mitbewerber und Interessenverbänden abgemahnt zu werden.
Hintergrund
Im Mai 2013 hatten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) erlassen. Darin wurde die Kommission verpflichtet, eine Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (sog. OS-Plattform) zu errichten und zu betreiben. Diese Verordnung gilt seit dem 9. Januar 2016. In der Folge der Verordnung ergeben sich auch für den Online-Handel neue Informationspflichten!
Neue Pflichten für Online-Händler
Nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung müssen Online-Händler auf ihren Websites und gegebenenfalls auch im Rahmen von E-Mails nunmehr
– auf die OS-Plattform hinweisen und
– einen leicht zugänglichen Link zu dieser vorhalten.
Im Rahmen dieses Hinweises müssen die Händler auch ihre eigene E-Mail-Adresse noch einmal angeben.
Wer wird von der Verordnung erfasst?
Von der Verordnung werden aber nicht nur die klassischen Internethändler im herkömmlichen Sinn, also etwa Webshop-Betreiber bzw. Amazon- oder eBay-Händler, erfasst. Vielmehr betrifft die Informationspflicht alle Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen, bei denen die Ware nicht nur telefonisch, sondern auch über den eigenen Onlineauftritt – also etwa über ein Kontaktformular – bestellt werden kann. Daher trifft die Informationspflicht insbesondere auch gewerbliche Dienstleister, Freiberufler, Handwerker und Lieferdienste mit einem eigenen Internetauftritt.
Erste Abmahnungen
Und wie sollte es anders sein, die ersten Abmahnungen sind natürlich schon unterwegs. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist bereits dabei, Online-Händler abzumahnen, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken.
Sollten Sie von einer entsprechenden Abmahnung wegen der fehlenden Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform betroffen sein, rate ich Ihnen dazu, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterzeichnen. Typischerweise gilt die vorgefertigte Unterlassungserklärung für den gesamten Internethandel des Abgemahnten. Damit wären auch weitere, bisher nicht überprüfte Webseiten sowie etwaige zukünftige Webseiten, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, von der Unterlassungsverpflichtung erfasst. Lassen Sie daher vorsorglich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung erstellen, um bei einem weiteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen zu vermeiden.
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, treten Sie gern jederzeit mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.
linklegal freut sich auf Ihren Anruf!
Vorsicht Vertragsfalle! Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung aus Bonn bittet um Datenergänzung und Korrektur.
Doppelköpfiger Adler oder janusköpfiger Geier?
Tausende Freiberufler und Gewerbetreibende erhalten seit dem Ende des vergangenen Jahres Post vom „Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung“ aus Bonn mit der Aufforderung, ihre Firmenadresse zu überprüfen, fehlende Daten zu ergänzen und das Formular „gebührenfrei per Fax“, aber bitte unterschrieben, an den Absender zurückzusenden.
Besondere Mühe macht sich der Verfasser des Schreibens bei dessen optischer Gestaltung. Mit viel Liebe zum Detail wird hier versucht, den besonderen Charme behördlicher Schriftstücke so gut wie möglich zu imitieren. So schmückt das Schreiben ein prominentes Logo in Form eines doppelköpfigen Greifvogels, der bei flüchtiger Betrachtung doch glatt als unser Bundesadler durchgehen könnte und auch bei der Wahl des Papiers, hierbei handelt es sich natürlich um graues, recyceltes Umweltpapier, der behördlichen Diktion und der gewählten Schriftart beweist der Verfasser durchaus eine besondere Liebe für die Administrative.
Bei flüchtiger Betrachtung deutet also alles darauf hin, dass es sich bei dem Formular um das Schreiben einer hoheitlichen Institution handelt, bei welcher fehlende Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren sind. Tatsächlich handelte sich bei dem Absender des Schreibens jedoch um die DR Verwaltung AG – also ein privatrechtliches Unternehmen – mit Sitz in Bonn und es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung, das Schreiben in irgendeiner Form zu beantworten.
Unterschreiben Sie das Formular daher nicht!
Für denjenigen, der dieses Schreiben aber nur flüchtig liest und tatsächlich – aufgrund der Annahme, er oder sie sei dazu verpflichtet – unterschrieben zurückschickt, ist in den allermeisten Fällen Ärger vorprogrammiert.
Ein Blick ins Kleingedruckte verrät dem aufmerksamen Leser nämlich, dass mit Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiger 2-Jahres-Vertrag mit der DR Verwaltung AG über die Veröffentlichung der preisgegebenen Daten auf dem Online-Gewerberegister www.ustid-nr.de zu Kosten in Höhe von 393,88 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr abgeschlossen wird. Als Gegenleistung für ein Zweijahresabonnement zu Kosten in Höhe von 937,43 € inklusive Mehrwertsteuer darf sich der gutgläubige Kunde also für die Dauer von zwei Jahren über eine simple Veröffentlichung der preisgegebenen Daten in einem dem Kunden bis dahin voraussichtlich nicht bekannten Internetverzeichnis freuen. Selbstverständlich ist zudem die automatische Vertragsverlängerung zu den gleichen Konditionen in der „Offerte“ der DR Verwaltung AG enthalten.
Zahlt der spätestens nach Rechnungserhalt vermutlich stark verärgerte und getäuschte Kunde die angebliche Forderung der DR Verwaltung AG auch auf Erhalt der ersten und zugleich „letzten“ Mahnung nicht, folgt schon bald Post von dem mit der Beitreibung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt Arnold E. Schiemann aus Köln. Dieser weist in seinem Schreiben sodann auf eine vermeintlich „eindeutige Rechtslage“ hin und kündigt an, dass er im Falle einer „rechtskräftigen Titulierung“ umgehend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Um die Drohkulisse noch etwas zu verschärfen, werden auch noch einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO, wie die Pfändung von Bankkonten, aufgeführt. Einen Hinweis darauf, dass die rechtskräftige Titulierung zunächst einen erfolgreichen Gerichtsprozess seiner Mandantschaft voraussetzt und einer rechtskräftigen Titulierung damit massive Hindernisse entgegenstehen können, enthält das Schreiben des Kollegen Schiemann natürlich nicht.
Falls Sie sich in dieser Situation befinden rät Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht dringend dazu, anwaltlichen Rat einzuholen.
Keinesfalls sind die Erfolgsaussichten der DR Verwaltung AG so positiv, wie sie diese in ihren Schreiben darstellt. Entscheidend kann es jedoch sein, möglichst schnell zu handeln, um die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht zu versäumen. In den meisten Fällen, in denen der Kunde davon ausging, dass die Eintragung kostenlos erfolgen werde, besteht die Möglichkeit zur Anfechtung aufgrund eines Irrtums nach § 119 BGB. Ferner liefert die Aufmachung des Schreibens der DR Verwaltung AG klare Anhaltspunkte dafür, dass die Empfänger der Schreiben vorsätzlich über die Identität des Absenders und die Kostenpflicht der „Offerte“ getäuscht werden sollen. Insofern bestünde ein weiteres Anfechtungsrecht nach § 123 BGB aufgrund arglistiger Täuschung. Im Übrigen hat die Rechtsprechung eine Zahlungspflicht in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem versteckten Kostenhinweis um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB handelt, die einer AGB-Kontrolle nicht standhält.
Daher der eindeutige Rat: Wehren Sie sich und leisten Sie keine Zahlung!
Gerne prüft linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht für Sie, ob ein Zahlungsanspruch der DR Verwaltung AG gegen Sie durchgesetzt werden kann.
Treten Sie hierfür gern jederzeit mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.
linklegal freut sich auf Ihren Anruf!