Löschung von Negativäußerungen im Internet

BGH konkretisiert die Prüfpflichten von Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15)

(BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15)

Am 1. März 2016 wurde eine neue Entscheidung des BGH zu den Prüfpflichten von Online-Bewertungsportalen verkündet. Bislang liegt zwar nur eine Pressemitteilung des BGH vor, es ist jedoch zu erwarten, dass die Entscheidung zu einer Erweiterung des Schutzes der Betroffenen vor anonymen Negativäußerungen in Online-Bewertungsportalen führen wird.

Entsprechend einem Trend in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird durch die nun verkündete Entscheidung die Möglichkeit zur anonymen Bewertung eingeschränkt, der Schutz des Persönlichkeitsrechts verstärkt und den Betroffenen wird es ermöglicht, eine Löschung der haltlosen und schädigenden Negativbewertung leichter durchzusetzen.

Während die Betroffenen einer unsachlichen Anprangerung im Internet bisher oftmals nur unter den relativ engen Voraussetzungen einer nachgewiesenen Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung eine Löschung der Bewertung gegenüber dem Bewertungsprotal durchsetzen konnten, bestätigt der BGH nunmehr, dass auch schon ein Mangel an tatsächlichen Anknüpfungspunkten oder die mangelnde Belegbarkeit zu einem Anspruch auf Löschung der Bewertungen führen kann.

Hintergrund der Entscheidung war die Bewertung eines Zahnarztes auf dem Bewertungsportal www.jameda.de. Ein anonymer Nutzer hatte die Praxis des Zahnarztes dort mit der Gesamtnote „mangelhaft“ bewertet, wobei die Praxis in den Einzelkategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils mit der Schulnote „6“ bewertet wurde. Daraufhin forderte der betroffene Zahnarzt die Betreiber des Portals dazu auf, die Bewertung von der Bewertungsplattform zu entfernen, da die behauptete Behandlung tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden habe. Nach Weiterleitung der Beanstandung des Arztes an den anonymen Nutzer des Bewertungsportals beließen die Betreiber der Bewertungsplattform die monierte Bewertung jedoch auf dem Bewertungsprotal und teilten dem betroffenen Zahnarzt lediglich mit, dass ihnen Unterlagen zugegangen seien, die die Durchführung der Behandlung bestätigten. Die Antwort des anonymen Verfassers und die zugegangenen Unterlagen wurden dem betroffenen Arzt jedoch aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht zugänglich gemacht.

Während das zunächst mit der Angelegenheit befasste Landgericht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Zahnarztes stattgab, hielt das sodann in der Berufungsinstanz mit der Angelegenheit befasste OLG Köln einen Unterlassungsanspruch für nicht gegeben. Zur Begründung führte das OLG Köln aus, dass der Betreiber der Bewertungsplattform deshalb nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, da eine die Störerhaftung begründende Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten nicht gegeben sei. Eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arztes, den Persönlichkeitsrechten des anonymen Verfassers der Bewertung sowie der Meinungsfreiheit der Plattformbetreiber ergäbe, dass das Interesse des anonymen Nutzers und der Plattformbetreiber an Datenschutz und dem Recht auf Anonymität des Verfassers, das Interesse des betroffenen Arztes an einer Löschung des Eintrags überwiege.

Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof nun mit seiner Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht.

Zwar dürfe den Betreibern des Bewertungsportals keine unzumutbare Prüfungspflicht auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Umfang der Zumutbarkeit richte sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu.

„Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.“ (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 49/2016)

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bewertungen im Internet und dem wirtschaftlichen Schaden, der Betroffenen durch haltlose Negativbewertungen entstehen kann, besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, die Prüfpflichten der Protalbetreiber zu konkretisieren und Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.
Da der wirtschaftliche Erfolg Ihres Unternehmens in nicht unerheblichem Umfang von Bewertungen im Internet abhängig sein kann, empfiehlt linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht, schnell zu reagieren und bei rufschädigenden Äußerungen und Bewertungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie durch eine rufschädigende Äußerung oder Bewertung im Internet beeinträchtigt werden, treten Sie gern jederzeit für eine erste juristische Prüfung Ihrer Löschungsansprüche mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

Forderungsmanagement Rechtsanwalt
Forderungsmanagement Rechtsanwalt

Aktives Forderungsmanagement für Unternehmen

Forderungsausfälle können Ihre unternehmerische Existenz gefährden!

 (Anwaltliches Forderungsmanagement)

Gute Leistung verdient eine angemessene Vergütung! Aber was tun, wenn Sie Ihre Leistung erbracht haben und Ihr Kunde trotzdem nicht zahlt?

Die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist leider ein weit verbreitetes Übel geworden, das mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht und im Extremfall sogar existenzbedrohend wirken kann. Viele Unternehmen machen die Inanspruchnahme eines solchen „Gratiskredits“ auf Ihre Kosten sogar zu einem Teil der eigenen Finanzplanung und zahlen bestehende Verbindlichkeiten bewusst erst lange Zeit nach Fälligkeit. Die erheblichen Liquiditätseinbußen, die durch ein solches Gebaren für Sie entstehen, werden so zielgerichtet zu Ihrem Nachteil ausgenutzt. Aus diesem Grund ist ein konsequentes Forderungsmanagement insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen besonders wichtig, um langfristig am Markt zu bestehen.

Diese 9 Maßnahmen helfen, damit Forderungsausfälle weitestgehend vermieden werden können:

  1. Führen Sie eine aktuelle Kundenkartei! Hier sollten jedenfalls folgende Daten erfasst und aktuell gehalten werden: Firmenname, Rechtsform, Inhaber, Kontaktdaten, Kreditlimit
  2. Prüfen Sie die Bonität Ihrer Kunden! Bei Neukunden sollte stets eine Bonitätsprüfung durchgeführt und Kreditgrenzen aufgestellt werden. Erfassen Sie die Bonität und die Kreditgrenze in Ihrer Kundenkartei.
  3. Schaffen Sie Verbindlichkeit und Rechtssicherheit! Erbringen Sie keine Leistungen ohne vertragliche Grundlage. Halten Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Auftragsformulare aktuell.
  4. Nutzen Sie rechtliche Sicherungsmittel, wie einen Eigentumsvorbehalt! Vereinbaren Sie bei der Lieferung von Waren stets einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. In diesem Fall verbleibt die Ware rechtlich in Ihrem Eigentum bis der Kunde auch tatsächlich gezahlt hat. Hierdurch wird Ihre Ware im Fall eines Konkurses des Kunden der sog. Insolvenzmasse entzogen.
  5. Stellen Sie Abschlagsrechnungen! Bei größeren Aufträgen bietet es sich an, immer zu Beginn der Tätigkeit eine Anzahlung zu verlangen und während der Leistungserbringung Abschlagsrechnungen zu stellen.
  6. Bieten Sie Skonto an! Rechnung sollten sofort nach Leistungserbringung gestellt werden. Hierbei sollten Sie ein festes Zahlungsziel setzen und zur besonderen Motivation bei schneller Zahlung einen Vergütungsnachlass anbieten.
  7. Überprüfen Sie Geldeingänge regelmäßig! Wenn Ihr Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kommt es oftmals zu einem Wettlauf der Gläubiger. Nur wer regelmäßig überprüft, ob Zahlungen ausstehen, kann diesen zeitlichen Vorteil zu seinen Gunsten nutzen und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten.
  8. Schaffen Sie ein geordnetes Mahnwesen! Werden offene Forderungen nicht bei Fälligkeit gezahlt, sollte spätestens nach einem Zeitraum von ca. 5 Werktagen eine erste Mahnung erfolgen.
  9. Handeln Sie konsequent! Erfolgt auch auf Ihre Mahnung nach 3-5 Werktagen noch keine Zahlung, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der effizienten und schnellen Forderungsdurchsetzung. Da sich der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bei einer berechtigten Forderung im Verzug befindet, sind die hierdurch entstehenden Kosten vollumfänglich vom Schuldner zu erstatten und Sie erhalten einen wertvollen zeitlichen Vorsprung der die Wahrscheinlichkeit Ihre berechtigte Forderung noch zu realisieren deutlich erhöht.

Für weitergehende Informationen zum anwaltlichen  Forderungsmanagement, laden Sie sich hier die Informationsbroschüre von linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht herunter oder treten Sie gern jederzeit unverbindlich mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Gewährleistung beim Kauf von B-Ware

Keine Begrenzung der Gewährleistungsfrist bei B-Ware!

(OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13)

Wen kleinere optische Fehler oder eine Beschädigung der Verpackung beim Kauf eines Produkts nicht stören, der kann mit dem Kauf so genannter B-Ware oftmals erheblich sparen.Dies hat dazu geführt, dass inzwischen einige Internetshops sich gerade auf den Verkauf solcher B-Ware spezialisiert haben und diese über Internetplattformen zu attraktiven Sonderpreisen verkaufen.

Angesichts des reduzierten Preises haben diese Händler in der Vergangenheit versucht, die Gewährleistungsfrist für derartige Artikel deutlich einzuschränken.

Diesem Ansinnen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13) jedoch eine Absage erteilt.

Im Interesse des Verbraucherschutzes können gewerbliche Händler die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht einschränken. Dies gilt auch für B-Ware.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Elektronikhändler über eBay ein Laptop angeboten und hierbei die Gewährleistungsfrist begrenzt, da es sich um sog. B-Ware handele. Nach der Beschreibung des Händlers handelte es sich bei dem Produkt um B-Ware, da diese nicht mehr originalverpackt war, bzw. bei der die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehörten hierzu Artikel, die bereits einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom von Kunden angesehen wurden.

Vor diesem Hintergrund wurde der Elektronikhändler von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Umstand, dass die Verpackung eines Artikels beschädigt sei bzw. der Artikel einem Kunden schon einmal vorgeführt wurde, könne nicht dazu führen, dass diese Ware als gebraucht einzustufen sei.

Gebraucht seien Sachen nur dann, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer „gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden“. Eine beschädigte Verpackung oder eine Präsentation gegenüber Kunden führe jedoch nicht zu einer solchen gewöhnlichen Verwendung, sodass auch kein erhöhtes Risiko für Mängel an dem Produkt bestehe.

Dieser Auffassung hat sich das OLG Hamm angeschlossen. Eine Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre ist demnach nur zulässig, wenn die angebotene Ware tatsächlich bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde.

Für alle Neuwaren und neuwertigen Waren (also auch B-Ware) hat der Käufer daher einen zwei Jahre dauernden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer, in welchem der Verkäufer dafür haftet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Artikels mangelfrei war. Kürzere Fristen sind nur bei Gebrauchtwaren zulässig. Dies trifft auf B-Ware aber regelmäßig nicht zu.

Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

Bei Gebrauchtwaren können auch gewerbliche Händler die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen. Hier geht das Gesetz davon aus, dass tatsächlich ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass das Produkt mit einem Mangel behaftet sein könnte. Erforderlich ist jedoch, dass das Produkt tatsächlich bereits seiner üblichen Verwendung zugeführt wurde und es sich nicht lediglich um Retour-Ware, Auslaufposten oder sonstige Rückläufer aufgrund von Verpackungsschäden handelt.

Gewährleistung beim Privatverkauf

Vorsicht ist allerdings stets bei Privatgeschäften geboten. Verkauf eine Privatperson einen Artikel, können die sonst üblichen Gewährleistungsrechte des Käufers sogar ausgeschlossen werden. Insofern sollte gerade bei Käufen über Onlineplattformen, auf welchen Privatleute als Verkäufer auftreten, der jeweilige Angebotstext besonders aufmerksam gelesen werden.

Sollten Sie Fragen zur Gewährleistung im Kaufrecht haben, treten Sie gern jederzeit unverbindlich mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers! Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – Wie Sie das Risiko einer persönlichen Haftung minimieren können!

 (Geschäftsführerhaftung)

GesellschaftsrechtEine Kapitalgesellschaft zu gründen, um so die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und damit die private von der geschäftlichen Sphäre zu trennen, ist durchaus ein legitimes und erstrebenswertes Ziel. Daher verwundert es, wenn regelmäßig Gesellschafter von GmbHs als Geschäftsführer fungieren und die Gefahren dieser Position unterschätzen.

Fakt ist jedoch, Geschäftsführer leben rechtlich gefährlich.

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Pflichten und Haftungsrisiken von GmbH-Geschäftsführern geben.

Am Ende des Beitrags hat Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht einige Empfehlungen zusammengetragen, mit deren Befolgung Sie Ihr Risiko einer persönlichen Haftung deutlich reduzieren können.

I.
Bei Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer einer GmbH sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten, etwa dem Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Geschäftspartnern, unter gewissen Umständen persönlich.

1. Haftung gegenüber der Gesellschaft

In Angelegenheiten der GmbH hat der Geschäftsführer stets „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln und Schaden von der GmbH abzuwenden. Verstößt der Geschäftsführer gegen diesen Sorgfaltsmaßstab, können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen.

Die Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft umfassen insbesondere:

– Der Geschäftsführer hat sich jederzeit ein genaues Bild über die Lage der Gesellschaft zu machen und sich über alle wirtschaftlichen Umstände zu informieren;

– Der Geschäftsführer muss die Buchhaltung überwachen und Rechnungslegungsvorschriften einhalten. Hierbei kann er sich nicht darauf berufen, dass hierfür kein ausreichend geschultes Personal vorhanden sei;

– Es besteht eine persönliche Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn dieser aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft Zahlungen an die Gesellschafter leistet;

– Eine Haftung kann zudem entstehen, wenn der Geschäftsführer es versäumt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn 50 % des Stammkapitals verloren sind;

– Bei einer Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer insgesamt verantwortlich und haftet auch für Verfehlungen des/der übrigen Geschäftsführer als Gesamtschuldner, wenn er diese nicht regelmäßig überwacht.

Typische Pflichtverletzungen die zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft führen können, sind:

– Verletzung von gesetzlichen, technischen oder vertraglichen Vorschriften;
– Nichtausnutzung finanzieller Vorteile (etwa durch Subventionen);
– Abschluss wirtschaftlich unvorteilhafter Verträge;
– Unterlassene Anweisungen für kritische Geschäftsabläufe und zur Gefahrenabwehr (Organisationsverschulden);
– Nichtreaktion auf auftretende Krisen
– Fehlerhafte Auswahl und/oder Überwachung von Mitarbeitern
– Verspätete Vorlage von Jahresabschlüssen.

Entsteht der Verdacht, dass der Geschäftsführer in einem konkreten Fall falsch gehandelt haben könnte, muss dies nicht von den Gesellschaftern nachgewiesen werden. Vielmehr bürgt es das Gesetz dem Geschäftsführer auf, sich zu entlasten und den Beweis für sein sorgfältiges Handeln zu erbringen (§ 93 AktG).

2. Haftung gegenüber Dritten
Eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten kommt nach der gesetzlichen Konzeption nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierzu hat die Rechtsprechung u.a. die folgenden Fallgruppen entwickelt:

– Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Als Geschäftsführer einer GmbH haben Sie die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haben Sie selbst als Geschäftsführer für diese Beträge einzustehen (§ 69 AO) und es können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen (§§ 370 ff. AO). Zudem haben Sie als Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Hierzu haben Sie Ihre Arbeitnehmer bei der jeweiligen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung) anzumelden und die einbehaltenen Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Für einbehaltene aber nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haften Sie als Geschäftsführer persönlich sowohl auf Schadensersatz als auch strafrechtlich.

– Haftung in der Insolvenz

Bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Ihnen versäumt, machen Sie sich strafbar. Schließen Sie als Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft weiterhin Verträge, die erhebliche Vorleistungen Ihrer Vertragspartner bewirken, und finden Sie sich damit ab, dass dies gegebenenfalls zu Schäden bei Ihren Vertragspartnern führen kann, haften Sie diesen Vertragspartnern grundsätzlich auf Schadensersatz.

– Haftung bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses

Als Geschäftsführer haben Sie den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen (§ 325 HGB). Verstoßen Sie gegen diese Verpflichtung kann ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 2.500,- € gegen Sie festgesetzt werden.

– Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Bei Werbemaßnahmen ist besondere Vorsicht geboten. Bei Werbemaßnahmen der GmbH, die gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, sowie bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte (etwa fremder Marken, Patente oder Designs) haftet der Geschäftsführer neben der GmbH persönlich als sog. Verletzer für den Schaden des Dritten.

– Haftung für die Verletzung von Sachwalterpflichten

Als Geschäftsführer sind Sie ein sogenannter Sachwalter von Gegenständen, die zwar im Besitz, nicht aber im Eigentum der Gesellschaft stehen. Dies betrifft insbesondere fremde sicherungsübereignete Ware oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware. Wird diese Ware von Ihnen als Geschäftsführer weiterveräußert, haften Sie gegenüber dem Eigentümer persönlich auf Schadensersatz.

– Haftung gegenüber Gläubigern bei Gesellschafterwechsel

Als Geschäftsführer sind Sie zudem verpflichtet, jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen und eine neue vollständige Gesellschafterliste einzureichen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, haften Sie den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, wenn diesen ein Schaden daraus entsteht, dass sie auf den alten Bestand der Gesellschafterliste vertrauten.

– Haftung bei der Vertretung der GmbH

Wenn Sei als Geschäftsführer für die GmbH Verträge schließen, muss diese Vertretung immer für den Vertragspartner deutlich werden. Andernfalls haften Sie als Geschäftsführer gegebenenfalls persönlich für den geschlossenen Vertrag.

II.

Wer sich an diese 11 Regeln zur gewissenhaften Geschäftsführung hält, kann das Risiko einer persönlichen Haftung deutlich reduzieren:

1. Informieren Sie sich vor allem in Krisensituationen ständig über Ertragslage, Liquidität und Verschuldungsgrad Ihrer GmbH und dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Holen Sie sich schnellstmöglich fachlichen Rat, wenn Sie sich in einer Thematik nicht sicher fühlen, z. B. durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Unternehmensberater;

2. Zahlen Sie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung immer bei Fälligkeit und führen Sie die Lohnsteuer immer entsprechend den ausgezahlten Nettolöhnen an das Finanzamt ab;

3. Vereinbaren Sie Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstsummen in Ihrem Geschäftsführeranstellungsvertrag;

4. Schließen Sie eine D&O-Versicherung (directors and officers liability insurance) ab;

5. Schließen Sie im Fall mehrerer Geschäftsführer eine Geschäftsordnung ab, die Zuständigkeitsbereiche festlegt. Überwachen Sie delegierte Aufgaben und lassen Sie sich regelmäßig auch von Ihren Mitgeschäftsführern über deren Zuständigkeitsbereich Bericht erstatten;

6. Gewähren Sie keine unangemessenen Leistungen an Gesellschafter, soweit diese nicht durch Gewinn oder Rücklagen gedeckt sind;

7. Dokumentieren Sie bei wirtschaftlich wichtigen Entscheidungen alle Tatsachen, auf deren Grundlage Sie die jeweilige Entscheidung treffen. Holen Sie bei besonderen Risiken vor Geschäftsabschluss die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ein;

8. Dokumentieren Sie alle Weisungen von Gesellschaftern;

9. Lassen Sie sich jährlich Entlastung durch die Gesellschafter erteilen;

10. Lassen Sie Werbemaßnahmen bei Unsicherheiten vor Veröffentlichung durch einen fachkundigen Berater prüfen;

11. Kommen Sie Ihren Publizitätspflichten rechtzeitig nach.

Sollten Sie Fragen zur Haftungsreduzierung als Geschäftsführer haben, treten Sie gern jederzeit unverbindlich mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Der Mindestlohn ist da

Der Mindestlohn ist da! Was Sie als Unternehmer bei Subunternehmern beachten müssen!

 (Mindestlohngesetz)

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland flächendeckend der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde. Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind generell unzulässig. Arbeitnehmer können auf den gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich auch nicht verzichten.

Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, drohen Arbeitgebern Bußgelder bis zum € 500.000,-. Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflichten droht eine Geldbuße bis zu € 30.000,-.

Was aber nicht alle Unternehmer wissen, ist dass sie selbst dann für die Zahlung des Mindestlohns haften, wenn Sie selbst lediglich Subunternehmer für die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eingeschaltet haben. In diesem Fall haften Sie als Auftraggeber selbst wie ein Bürge für die Zahlung des Mindestlohns durch die Ihnen beauftragten Subunternehmer.

Von daher empfiehlt linklegal dringend und regelmäßig zu überprüfen, ob die Ihrerseits beauftragten Firmen die Mindestlöhne pünktlich zahlen!

So können Sie als Auftraggeber das Risiko reduzieren:

  • Berücksichtigen Sie nur solche nur Angebote, bei denen der Preis dafür spricht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet wird.
  • Fordern Sie von Ihren Auftragnehmer die Vorlage eines Nachweises über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und gegebenenfalls seine Subunternehmer.
  • Verpflichten Sie den Auftragnehmer dazu, die angefragten Leistungen selbst zu erbringen und Nachunternehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch Sie einzusetzen.

 

 

„Einzelkaufmann“ kein geeignetes Kriterium

„Einzelkaufmann“ kein geeignetes Kriterium zur Abwertung durch Ratingagenturen!

 (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.04.2015, Az. 24 U 82/14)

Ratingagenturen sind private und gewinnorientierte Unternehmen, deren Arbeit darin besteht, die Bonität von Unternehmen, Wertpapieren und Staaten zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung Investoren und Gläubigern preiszugeben. Die vergebenen Ratings spielen damit für Unternehmen eine zentrale Rolle auf dem Kapitalmarkt, etwa bei der Aufnahme von Krediten und der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen. Oftmals haben die vergebenen Ratings – als sog. trigger events – auch unmittelbaren Einfluss auf bestehende Vertragsbeziehungen und können zu automatischen Zinserhöhungen führen.

Grund genug, die oftmals undurchsichtigen Bewertungskriterien der Agenturen zu hinterfragen!

Vor dem OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.04.2015, Az. 24 U 82/14) musste eine Ratingagentur nun erklären, warum sie einem Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie die schlechteste mögliche Bewertung erteilt hatte. Dies obwohl das Unternehmen bereits 16 Jahre am Markt tätig war und bei dem es zu keiner Zeit zu Zahlungsausfällen oder gar einer Insolvenz gekommen war. Dabei musste die Agentur offenbaren, dass sie ihre Bewertung einzig und allein auf das Kriterium gestützt hatte, dass es sich bei dem zu bewertenden Unternehmen um einen Einzelkaufmann handelte.

Zu dieser Bewertung fanden die Frankfurter Richter ungewöhnlich deutliche Worte:

„Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin ist ohne jegliche sachliche Basis. Das gesamte Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen ist von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt, die das absolute Recht der Klägerin, keine rechtwidrigen Eingriffe in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erleiden zu müssen, schwerwiegend verletzt. […] Und hinsichtlich des allein verbliebenen Prädiktors „Einzelkaufmann“ leuchtet es dem Senat nicht ein, weshalb der mit seinem Gesamtvermögen persönlich haftende Einzelkaufmann nicht ein eher geringeres Risiko mit sich trägt als nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftende GmbH, GmbH u. Co KG oder UG, bei denen es sich nicht selten um wertlose „Sachgründungen“ handelt.“

Ein negatives Scoring aufgrund oberflächlicher Bewertung kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und die bewertende Agentur zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichten!

 

Kontaktformulare auf Websites

Kontaktformulare auf Websites – Abmahngefahr bei fehlender oder versteckter Datenschutzerklärung!

 (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12)

Inzwischen ist es für Unternehmen aller Größenordnungen geradezu ein Muss geworden, professionelle Websites mit Kontaktformularen bereitzustellen.
Hierbei verpflichtet das Telemediengesetz (§ 13 TMG) den sog. Diensteanbieter, also jede natürliche oder juristische Person, die eine Website betreibt, den Besucher der Website zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten bzw. nach erfolgter Einwilligung der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten einen Hinweis zu der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft bereit zu halten.

Damit geht die Datenschutzerklärungspflicht über die allgemeine Impressumspflicht hinaus.

Mit Urteil vom 27.06.2013 hat das OLG Hamburg zudem entschieden, dass es sich bei § 13 TMG nach Auffassung des Gerichts um eine das Marktverhalten regelnde Norm handeln soll. Dies eröffnet Mitbewerbern die Möglichkeit andere Marktteilnehmer aufgrund einer fehlenden Datenschutzerklärung abzumahnen. Zudem ist eine Datenschutzerklärung nach Auffassung des Gerichts abmahnfähig, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage aufgeführt ist.

Gleichwohl wird die Frage, ob Datenschutzvorschriften wie § 13 TMG eine Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet. Andere Gerichte haben sich gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm ausgesprochen und die Abmahnfähigkeit daher verneint.

Jedenfalls für Hamburg muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Gerichte der Rechtsprechung des OLG nicht widersetzen werden. Daher sollten Sie, um der Gefahr einer entsprechenden Abmahnung zu begegnen, Ihre eigene Internetpräsenz daraufhin überprüfen, ob diese eine dem § 13 TMG entsprechende Datenschutzerklärung enthält.

Gerne ist Ihnen linklegal bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Datenschutzerklärung behilflich.

Eine fehlende, fehlerhafte oder versteckte Datenschutzerklärung kann daher abmahnfähig sein und zu erheblichen Kosten für Sie und/oder Ihr Unternehmen führen.

 

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linklegal freut sich auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!