Haftung für Links im Internet (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16)

Mitte November 2016 hat das Landgericht Hamburg einen Beschluss erlassen (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16), wonach bereits in dem Setzen eines Links auf urheberrechtswidriges Material ein eigenständiger Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist, für welchen der Linksetzende haftet, auch wenn er/sie keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat.

Read more

Erste Abmahnungen aufgrund der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Online-Händler aufgepasst!

Seit dem 9. Januar 2016 gilt die sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Wer als Online-Händler den neuen Informationspflichten dieser Verordnung nicht genügt, riskiert von Mitbewerber und Interessenverbänden abgemahnt zu werden.

Hintergrund

Im Mai 2013 hatten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) erlassen. Darin wurde die Kommission verpflichtet, eine Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (sog. OS-Plattform) zu errichten und zu betreiben. Diese Verordnung gilt seit dem 9. Januar 2016. In der Folge der Verordnung ergeben sich auch für den Online-Handel neue Informationspflichten!

Neue Pflichten für Online-Händler

Nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung müssen Online-Händler auf ihren Websites und gegebenenfalls auch im Rahmen von E-Mails nunmehr

– auf die OS-Plattform hinweisen und
– einen leicht zugänglichen Link zu dieser vorhalten.

Im Rahmen dieses Hinweises müssen die Händler auch ihre eigene E-Mail-Adresse noch einmal angeben.

Wer wird von der Verordnung erfasst?

Von der Verordnung werden aber nicht nur die klassischen Internethändler im herkömmlichen Sinn, also etwa Webshop-Betreiber bzw. Amazon- oder eBay-Händler, erfasst. Vielmehr betrifft die Informationspflicht alle Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen, bei denen die Ware nicht nur telefonisch, sondern auch über den eigenen Onlineauftritt – also etwa über ein Kontaktformular – bestellt werden kann. Daher trifft die Informationspflicht insbesondere auch gewerbliche Dienstleister, Freiberufler, Handwerker und Lieferdienste mit einem eigenen Internetauftritt.

Erste Abmahnungen

Und wie sollte es anders sein, die ersten Abmahnungen sind natürlich schon unterwegs. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist bereits dabei, Online-Händler abzumahnen, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken.

Sollten Sie von einer entsprechenden Abmahnung wegen der fehlenden Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform betroffen sein, rate ich Ihnen dazu, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterzeichnen. Typischerweise gilt die vorgefertigte Unterlassungserklärung für den gesamten Internethandel des Abgemahnten. Damit wären auch weitere, bisher nicht überprüfte Webseiten sowie etwaige zukünftige Webseiten, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, von der Unterlassungsverpflichtung erfasst.  Lassen Sie daher vorsorglich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung erstellen, um bei einem weiteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen zu vermeiden.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, treten Sie gern jederzeit mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

linklegal freut sich auf Ihren Anruf!

Vorsicht Vertragsfalle! Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung aus Bonn bittet um Datenergänzung und Korrektur.

Doppelköpfiger Adler oder janusköpfiger Geier?

Tausende Freiberufler und Gewerbetreibende erhalten seit dem Ende des vergangenen Jahres Post vom „Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung“ aus Bonn mit der Aufforderung, ihre Firmenadresse zu überprüfen, fehlende Daten zu ergänzen und das Formular „gebührenfrei per Fax“, aber bitte unterschrieben, an den Absender zurückzusenden.

Besondere Mühe macht sich der Verfasser des Schreibens bei dessen optischer Gestaltung. Mit viel Liebe zum Detail wird hier versucht, den besonderen Charme behördlicher Schriftstücke so gut wie möglich zu imitieren. So schmückt das Schreiben ein prominentes Logo in Form eines doppelköpfigen Greifvogels, der bei flüchtiger Betrachtung doch glatt als unser Bundesadler durchgehen könnte und auch bei der Wahl des Papiers, hierbei handelt es sich natürlich um graues, recyceltes Umweltpapier, der behördlichen Diktion und der gewählten Schriftart beweist der Verfasser durchaus eine besondere Liebe für die Administrative.

Bei flüchtiger Betrachtung deutet also alles darauf hin, dass es sich bei dem Formular um das Schreiben einer hoheitlichen Institution handelt, bei welcher fehlende Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren sind. Tatsächlich handelte sich bei dem Absender des Schreibens jedoch um die DR Verwaltung AG – also ein privatrechtliches Unternehmen – mit Sitz in Bonn und es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung, das Schreiben in irgendeiner Form zu beantworten.

Unterschreiben Sie das Formular daher nicht!

Für denjenigen, der dieses Schreiben aber nur flüchtig liest und tatsächlich – aufgrund der Annahme, er oder sie sei dazu verpflichtet – unterschrieben zurückschickt, ist in den allermeisten Fällen Ärger vorprogrammiert.

Ein Blick ins Kleingedruckte verrät dem aufmerksamen Leser nämlich, dass mit Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiger 2-Jahres-Vertrag mit der DR Verwaltung AG über die Veröffentlichung der preisgegebenen Daten auf dem Online-Gewerberegister www.ustid-nr.de zu Kosten in Höhe von 393,88 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr abgeschlossen wird. Als Gegenleistung für ein Zweijahresabonnement zu Kosten in Höhe von 937,43 € inklusive Mehrwertsteuer darf sich der gutgläubige Kunde also für die Dauer von zwei Jahren über eine simple Veröffentlichung der preisgegebenen Daten in einem dem Kunden bis dahin voraussichtlich nicht bekannten Internetverzeichnis freuen. Selbstverständlich ist zudem die automatische Vertragsverlängerung zu den gleichen Konditionen in der „Offerte“ der DR Verwaltung AG enthalten.

Zahlt der spätestens nach Rechnungserhalt vermutlich stark verärgerte und getäuschte Kunde die angebliche Forderung der DR Verwaltung AG auch auf Erhalt der ersten und zugleich „letzten“ Mahnung nicht, folgt schon bald Post von dem mit der Beitreibung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt Arnold E. Schiemann aus Köln. Dieser weist in seinem Schreiben sodann auf eine vermeintlich „eindeutige Rechtslage“ hin und kündigt an, dass er im Falle einer „rechtskräftigen Titulierung“ umgehend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Um die Drohkulisse noch etwas zu verschärfen, werden auch noch einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO, wie die Pfändung von Bankkonten, aufgeführt. Einen Hinweis darauf, dass die rechtskräftige Titulierung zunächst einen erfolgreichen Gerichtsprozess seiner Mandantschaft voraussetzt und einer rechtskräftigen Titulierung damit massive Hindernisse entgegenstehen können, enthält das Schreiben des Kollegen Schiemann natürlich nicht.

Falls Sie sich in dieser Situation befinden rät Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht dringend dazu, anwaltlichen Rat einzuholen.

Keinesfalls sind die Erfolgsaussichten der DR Verwaltung AG so positiv, wie sie diese in ihren Schreiben darstellt. Entscheidend kann es jedoch sein, möglichst schnell zu handeln, um die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht zu versäumen. In den meisten Fällen, in denen der Kunde davon ausging, dass die Eintragung kostenlos erfolgen werde, besteht die Möglichkeit zur Anfechtung aufgrund eines Irrtums nach § 119 BGB. Ferner liefert die Aufmachung des Schreibens der DR Verwaltung AG klare Anhaltspunkte dafür, dass die Empfänger der Schreiben vorsätzlich über die Identität des Absenders und die Kostenpflicht der „Offerte“ getäuscht werden sollen. Insofern bestünde ein weiteres Anfechtungsrecht nach § 123 BGB aufgrund arglistiger Täuschung. Im Übrigen hat die Rechtsprechung eine Zahlungspflicht in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem versteckten Kostenhinweis um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB handelt, die einer AGB-Kontrolle nicht standhält.

Daher der eindeutige Rat: Wehren Sie sich und leisten Sie keine Zahlung!

Gerne prüft linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht für Sie, ob ein Zahlungsanspruch der DR Verwaltung AG gegen Sie durchgesetzt werden kann.

Treten Sie hierfür gern jederzeit mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

linklegal freut sich auf Ihren Anruf!

Löschung von Negativäußerungen im Internet

BGH konkretisiert die Prüfpflichten von Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15)

(BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15)

Am 1. März 2016 wurde eine neue Entscheidung des BGH zu den Prüfpflichten von Online-Bewertungsportalen verkündet. Bislang liegt zwar nur eine Pressemitteilung des BGH vor, es ist jedoch zu erwarten, dass die Entscheidung zu einer Erweiterung des Schutzes der Betroffenen vor anonymen Negativäußerungen in Online-Bewertungsportalen führen wird.

Entsprechend einem Trend in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird durch die nun verkündete Entscheidung die Möglichkeit zur anonymen Bewertung eingeschränkt, der Schutz des Persönlichkeitsrechts verstärkt und den Betroffenen wird es ermöglicht, eine Löschung der haltlosen und schädigenden Negativbewertung leichter durchzusetzen.

Während die Betroffenen einer unsachlichen Anprangerung im Internet bisher oftmals nur unter den relativ engen Voraussetzungen einer nachgewiesenen Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung eine Löschung der Bewertung gegenüber dem Bewertungsprotal durchsetzen konnten, bestätigt der BGH nunmehr, dass auch schon ein Mangel an tatsächlichen Anknüpfungspunkten oder die mangelnde Belegbarkeit zu einem Anspruch auf Löschung der Bewertungen führen kann.

Hintergrund der Entscheidung war die Bewertung eines Zahnarztes auf dem Bewertungsportal www.jameda.de. Ein anonymer Nutzer hatte die Praxis des Zahnarztes dort mit der Gesamtnote „mangelhaft“ bewertet, wobei die Praxis in den Einzelkategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils mit der Schulnote „6“ bewertet wurde. Daraufhin forderte der betroffene Zahnarzt die Betreiber des Portals dazu auf, die Bewertung von der Bewertungsplattform zu entfernen, da die behauptete Behandlung tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden habe. Nach Weiterleitung der Beanstandung des Arztes an den anonymen Nutzer des Bewertungsportals beließen die Betreiber der Bewertungsplattform die monierte Bewertung jedoch auf dem Bewertungsprotal und teilten dem betroffenen Zahnarzt lediglich mit, dass ihnen Unterlagen zugegangen seien, die die Durchführung der Behandlung bestätigten. Die Antwort des anonymen Verfassers und die zugegangenen Unterlagen wurden dem betroffenen Arzt jedoch aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht zugänglich gemacht.

Während das zunächst mit der Angelegenheit befasste Landgericht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Zahnarztes stattgab, hielt das sodann in der Berufungsinstanz mit der Angelegenheit befasste OLG Köln einen Unterlassungsanspruch für nicht gegeben. Zur Begründung führte das OLG Köln aus, dass der Betreiber der Bewertungsplattform deshalb nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, da eine die Störerhaftung begründende Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten nicht gegeben sei. Eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arztes, den Persönlichkeitsrechten des anonymen Verfassers der Bewertung sowie der Meinungsfreiheit der Plattformbetreiber ergäbe, dass das Interesse des anonymen Nutzers und der Plattformbetreiber an Datenschutz und dem Recht auf Anonymität des Verfassers, das Interesse des betroffenen Arztes an einer Löschung des Eintrags überwiege.

Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof nun mit seiner Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht.

Zwar dürfe den Betreibern des Bewertungsportals keine unzumutbare Prüfungspflicht auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Umfang der Zumutbarkeit richte sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu.

„Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.“ (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 49/2016)

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bewertungen im Internet und dem wirtschaftlichen Schaden, der Betroffenen durch haltlose Negativbewertungen entstehen kann, besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, die Prüfpflichten der Protalbetreiber zu konkretisieren und Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.
Da der wirtschaftliche Erfolg Ihres Unternehmens in nicht unerheblichem Umfang von Bewertungen im Internet abhängig sein kann, empfiehlt linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht, schnell zu reagieren und bei rufschädigenden Äußerungen und Bewertungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie durch eine rufschädigende Äußerung oder Bewertung im Internet beeinträchtigt werden, treten Sie gern jederzeit für eine erste juristische Prüfung Ihrer Löschungsansprüche mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

SIE HABEN FRAGEN?

linklegal freut sich auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!