Der Mindestlohn ist da! Was Sie als Unternehmer bei Subunternehmern beachten müssen!
(Mindestlohngesetz)
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland flächendeckend der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde. Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind generell unzulässig. Arbeitnehmer können auf den gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich auch nicht verzichten.
Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, drohen Arbeitgebern Bußgelder bis zum € 500.000,-. Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflichten droht eine Geldbuße bis zu € 30.000,-.
Was aber nicht alle Unternehmer wissen, ist dass sie selbst dann für die Zahlung des Mindestlohns haften, wenn Sie selbst lediglich Subunternehmer für die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eingeschaltet haben. In diesem Fall haften Sie als Auftraggeber selbst wie ein Bürge für die Zahlung des Mindestlohns durch die Ihnen beauftragten Subunternehmer.
Von daher empfiehlt linklegal dringend und regelmäßig zu überprüfen, ob die Ihrerseits beauftragten Firmen die Mindestlöhne pünktlich zahlen!
So können Sie als Auftraggeber das Risiko reduzieren:
- Berücksichtigen Sie nur solche nur Angebote, bei denen der Preis dafür spricht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet wird.
- Fordern Sie von Ihren Auftragnehmer die Vorlage eines Nachweises über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und gegebenenfalls seine Subunternehmer.
- Verpflichten Sie den Auftragnehmer dazu, die angefragten Leistungen selbst zu erbringen und Nachunternehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch Sie einzusetzen.