Online-Händler aufgepasst!
Seit dem 9. Januar 2016 gilt die sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Wer als Online-Händler den neuen Informationspflichten dieser Verordnung nicht genügt, riskiert von Mitbewerber und Interessenverbänden abgemahnt zu werden.
Hintergrund
Im Mai 2013 hatten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) erlassen. Darin wurde die Kommission verpflichtet, eine Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (sog. OS-Plattform) zu errichten und zu betreiben. Diese Verordnung gilt seit dem 9. Januar 2016. In der Folge der Verordnung ergeben sich auch für den Online-Handel neue Informationspflichten!
Neue Pflichten für Online-Händler
Nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung müssen Online-Händler auf ihren Websites und gegebenenfalls auch im Rahmen von E-Mails nunmehr
– auf die OS-Plattform hinweisen und
– einen leicht zugänglichen Link zu dieser vorhalten.
Im Rahmen dieses Hinweises müssen die Händler auch ihre eigene E-Mail-Adresse noch einmal angeben.
Wer wird von der Verordnung erfasst?
Von der Verordnung werden aber nicht nur die klassischen Internethändler im herkömmlichen Sinn, also etwa Webshop-Betreiber bzw. Amazon- oder eBay-Händler, erfasst. Vielmehr betrifft die Informationspflicht alle Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen, bei denen die Ware nicht nur telefonisch, sondern auch über den eigenen Onlineauftritt – also etwa über ein Kontaktformular – bestellt werden kann. Daher trifft die Informationspflicht insbesondere auch gewerbliche Dienstleister, Freiberufler, Handwerker und Lieferdienste mit einem eigenen Internetauftritt.
Erste Abmahnungen
Und wie sollte es anders sein, die ersten Abmahnungen sind natürlich schon unterwegs. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist bereits dabei, Online-Händler abzumahnen, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken.
Sollten Sie von einer entsprechenden Abmahnung wegen der fehlenden Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform betroffen sein, rate ich Ihnen dazu, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterzeichnen. Typischerweise gilt die vorgefertigte Unterlassungserklärung für den gesamten Internethandel des Abgemahnten. Damit wären auch weitere, bisher nicht überprüfte Webseiten sowie etwaige zukünftige Webseiten, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, von der Unterlassungsverpflichtung erfasst. Lassen Sie daher vorsorglich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung erstellen, um bei einem weiteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen zu vermeiden.
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, treten Sie gern jederzeit mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.
linklegal freut sich auf Ihren Anruf!