Ihr Flug hatte mehr als drei Stunden Verspätung?
Sichern Sie sich bei einer Flugverspätung Ihre Ausgleichszahlung durch die Airline!
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Reisende bei größerer Flugverspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600,- Euro!
Ihre Rechte bei Annullierung und Flugverspätung!
Flugreisende aus Deutschland, bei denen es innerhalb der letzten 36 Monaten zu einer Annullierung oder Flugverspätung von mindestens drei Stunden gekommen ist, haben nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft. Zahlungspflichtig sind alle Fluggesellschaften, die innerhalb der EU starten sowie EU-Luftfahrtunternehmen, die einen Zielflughafen innerhalb der Europäischen Union anfliegen. Maßgeblich für die Berechnung der Flugverspätung ist hierbei nicht der der Zeitpunkt der Landung, sondern der des Türenöffnens. Dies entschied der EuGH bereits am 4. September 2014.
Die Höhe des Anspruchs beträgt
- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 250,- Euro;
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400,- Euro;
- bei allen sonstigen Flügen, also außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km 600,- Euro.
Welche Ausnahmen stehen einem Ausgleichsanspruch wegen einer Flugverspätung entgegen?
Grundsätzlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn die Ursache für die Flugverspätung oder Annullierung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Fälle höherer Gewalt, wie beispielsweise:
- Streik
- politische Unruhen
- Vogelschlag
- Blitzschlag
- Terroranschläge
- Aschewolken
- Sabotageakte
- Todesfälle oder randalierende Mitreisende an Bord
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 2015 (EuGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. C-257/14) stellen unerwartete technische Probleme hingegen keine höhere Gewalt dar! Hierauf muss die jeweilige Fluggesellschaft vorbereitet sein und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe schaffen.
Die Airline muss zudem stets beweisen, dass die Ursache für die Flugverspätung bzw. Annullierung auf höhere Gewalt zurückzuführen war. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO daher nur dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Da der EuGH diese Regelung stets verbraucherfreundlich und damit als Ausnahmeregelung eng auslegt, sind die Fälle, in denen von Gerichten tatsächlich höhere Gewalt angenommen wurde, weiterhin die absolute Ausnahme.
Wie kann der Anspruch gegen die Airline durchgesetzt werden?
Grundsätzlich kann der Anspruch gegenüber der Airline durch ein schlichtes Aufforderungsschreiben – möglichst unter Fristsetzung – geltend gemacht werden.
Gerne stellt Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht ein entsprechendes Musterschreiben auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung.
Viele Fluggesellschaften versuchen jedoch, den Ausgleichszahlungen dadurch zu entgehen, dass auf entsprechende Aufforderungsschreiben oftmals erst nach Monaten durch standardisierte Antwortschreiben reagiert wird. Regelmäßig wird den Kunden hierbei ein Rabattgutschein für einen zukünftigen Flug angeboten, um die Kunden so ruhig zu stellen. Die Fluggesellschaften setzten also bewusst darauf, dass Reisende den entstehenden Schriftverkehr scheuen und die Airline so einer Ausgleichszahlung entgeht.
Hier lohnt es sich jedoch hartnäckig zu bleiben und nach Ablauf der in Ihrem ersten Aufforderungsschreiben gesetzten Frist, die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt zu übergeben.
linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht prüft sodann Ihre Berechtigung und kümmert sich um alles Weitere, wenn nötig, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs. Liegen die Voraussetzungen für Ihren Ausgleichsanspruch aufgrund einer Flugverspätung vor, hat die Fluggesellschaft neben Ihrer Entschädigung natürlich auch die Kosten der Beauftragung von linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht zu erstatten.
Alles was linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht von Ihnen benötigt, ist die Buchungsbestätigung, Ihr (E-)Ticket und/oder die Bordkarte für den verspäteten oder annullierten Flug. Optimal ist zudem eine Abschrift Ihres ersten Aufforderungsschreibens, damit auch Ihr Anspruch auf Erstattung der entstehenden Rechtsanwaltskosten bereits im Vorfeld geprüft werden kann.
Sollten Sie in den letzten drei Jahren von einer Flugannullierung oder -verspätung betroffen gewesen sein, treten Sie gerne mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.
FRAGEN ZUM REISERECHT?
Für anwaltlichen Rat zum Reiserecht steht Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht jederzeit gern in Hamburg persönlich zur Verfügung.
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