8. Januar 2016 link

Gewährleistung beim Kauf von B-Ware

Keine Begrenzung der Gewährleistungsfrist bei B-Ware!

(OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13)

Wen kleinere optische Fehler oder eine Beschädigung der Verpackung beim Kauf eines Produkts nicht stören, der kann mit dem Kauf so genannter B-Ware oftmals erheblich sparen.Dies hat dazu geführt, dass inzwischen einige Internetshops sich gerade auf den Verkauf solcher B-Ware spezialisiert haben und diese über Internetplattformen zu attraktiven Sonderpreisen verkaufen.

Angesichts des reduzierten Preises haben diese Händler in der Vergangenheit versucht, die Gewährleistungsfrist für derartige Artikel deutlich einzuschränken.

Diesem Ansinnen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13) jedoch eine Absage erteilt.

Im Interesse des Verbraucherschutzes können gewerbliche Händler die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht einschränken. Dies gilt auch für B-Ware.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Elektronikhändler über eBay ein Laptop angeboten und hierbei die Gewährleistungsfrist begrenzt, da es sich um sog. B-Ware handele. Nach der Beschreibung des Händlers handelte es sich bei dem Produkt um B-Ware, da diese nicht mehr originalverpackt war, bzw. bei der die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehörten hierzu Artikel, die bereits einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom von Kunden angesehen wurden.

Vor diesem Hintergrund wurde der Elektronikhändler von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Umstand, dass die Verpackung eines Artikels beschädigt sei bzw. der Artikel einem Kunden schon einmal vorgeführt wurde, könne nicht dazu führen, dass diese Ware als gebraucht einzustufen sei.

Gebraucht seien Sachen nur dann, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer „gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden“. Eine beschädigte Verpackung oder eine Präsentation gegenüber Kunden führe jedoch nicht zu einer solchen gewöhnlichen Verwendung, sodass auch kein erhöhtes Risiko für Mängel an dem Produkt bestehe.

Dieser Auffassung hat sich das OLG Hamm angeschlossen. Eine Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre ist demnach nur zulässig, wenn die angebotene Ware tatsächlich bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde.

Für alle Neuwaren und neuwertigen Waren (also auch B-Ware) hat der Käufer daher einen zwei Jahre dauernden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer, in welchem der Verkäufer dafür haftet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Artikels mangelfrei war. Kürzere Fristen sind nur bei Gebrauchtwaren zulässig. Dies trifft auf B-Ware aber regelmäßig nicht zu.

Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

Bei Gebrauchtwaren können auch gewerbliche Händler die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen. Hier geht das Gesetz davon aus, dass tatsächlich ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass das Produkt mit einem Mangel behaftet sein könnte. Erforderlich ist jedoch, dass das Produkt tatsächlich bereits seiner üblichen Verwendung zugeführt wurde und es sich nicht lediglich um Retour-Ware, Auslaufposten oder sonstige Rückläufer aufgrund von Verpackungsschäden handelt.

Gewährleistung beim Privatverkauf

Vorsicht ist allerdings stets bei Privatgeschäften geboten. Verkauf eine Privatperson einen Artikel, können die sonst üblichen Gewährleistungsrechte des Käufers sogar ausgeschlossen werden. Insofern sollte gerade bei Käufen über Onlineplattformen, auf welchen Privatleute als Verkäufer auftreten, der jeweilige Angebotstext besonders aufmerksam gelesen werden.

Sollten Sie Fragen zur Gewährleistung im Kaufrecht haben, treten Sie gern jederzeit unverbindlich mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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