16. Dezember 2016 link

Haftung für Links im Internet (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16)

Von UFOs in Fotos und der Haftung für Links im Internet (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16)

Mitte November 2016 hat das Landgericht Hamburg einen Beschluss erlassen (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16), wonach bereits in dem Setzen eines Links auf urheberrechtswidriges Material ein eigenständiger Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist, für welchen der Linksetzende haftet, auch wenn er/sie keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat.

Hintergrund des Verfahrens war, dass ein Fotograf eines seiner Fotos unter einer sog. Creative Commons-Lizenz anbot. Ein Websitebetreiber nutzte das Foto auf seiner Website und fügte dem ursprünglichen Bild noch ein UFO hinzu. Damit wurden die Creative Commons­Lizenzbedingungen nicht eingehalten. Folge dieses Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen ist das Erlöschen der Lizenz, so dass in der Veröffentlichung des Fotos auf der Website jedenfalls ein Urheberrechtsverstoß des Websitebetreibers zu sehen ist.

Der zunächst abgemahnte Antragsgegner war jedoch keinesfalls der das Foto veröffentlichende Websitebetreiber selbst, sondern vielmehr ein weiterer Websitebetreiber, der doch allen Ernstes ohne eine vorherige Erkundigung, ob dem veröffentlichenden Betreiber die erforderlichen Rechte für das Foto eingeräumt wurden, einen Link auf das Foto setzte.

Hierin ist allerdings nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ein eigenständiger Urheberrechtsverstoß zu sehen, für welchen jedenfalls gewerbliche Websitebetreiber haften, sofern sei nicht vorher prüfen, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist.

Hierzu das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss wörtlich:

Dass der Antragsgegner vorliegend nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruht auf seinem Verschulden; ihm ist diesbezüglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Die ihm zumutbare Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung hat der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise unterlassen.

(LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16)

Während der BGH in seiner Rechtsprechung (BGH, Az.  I ZR 259/00) bisher davon ausgeht, dass  durch das Setzen von Hyperlinks grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird, auch wenn hierdurch der Zugang zu dem urheberrechtlich geschützten Werk erleichtert wird, orientiert sich das Landgericht Hamburg weitgehend an einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C‑160/15), der bereits im September 2016 entschied, dass bereits das Setzen eines Links eine eigene Urheberechtsverletzung sein kann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der verlinkten Webseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

Dass die vom Landgericht Hamburg aufgestellten Prüfpflichten mit der Lebenswirklichkeit im Internet nur wenig gemein haben und in der Praxis selbst für Juristen nur schwer umzusetzen sind, hat Rechtsanwalt Joerg Heidrich, der Justiziar und Datenschutzbeauftragte der Heise Medien GmbH & Co. KG, durch eine bisher nur völlig unzureichend beantwortete Bitte an das Landgericht Hamburg um Bestätigung, dass sämtliche der im Rahmen der Webpräsenz des LG Hamburg verwendeten urheberrechtlich geschützten Inhalte in keiner Form und an keiner Stelle gegen die Vorgaben des Urheberrechts oder verwandter Gesetze verstoßen, aufgezeigt. Als Folge dieser unzureichenden Bestätigung durch das Landgericht Hamburg verzichtet Heise online seitdem darauf, Inhalte des Landgerichts Hamburg zu verlinken. Den sehr amüsanten Beitrag finden Sie hier: httpss://www.heise.de/newsticker/meldung/Warum-heise-online-derzeit-keine-Links-zum-LG-Hamburg-setzt-3567571.html

Auch wenn die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg noch nicht höchstrichterlich bestätigt wurde, sollten sich jedenfalls alle gewerblichen Websitebetreiber der Gefahr einer neuen Abmahnflut bei der Verlinkung von Inhalten bewusst sein. Es wird davon auszugehen sein, dass Abmahnanwälte bei jeder gefundenen Urheberrechtsverletzung jetzt dazu übergehen werden, auch sämtliche Backlinks auszulesen, um so den „Abmahnumsatz“ ohne nennenswerten Mehraufwand zu vervielfältigen.

Inhalte des Internets werden in Zukunft dann wohl so geteilt werden müssen, wie in dem Titelbild. Aber vielleicht haftet die junge Dame in Zukunft auch für diese Form der Verbreitung.

Zur abschließenden Aufheiterung erlaube ich mir, hier noch kurz aus dem Impressum des Justizprotals Hamburg zu zitieren:

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(Quelle: https://justiz.hamburg.de/impressum/ zuletzt aufgerufen am 16.12.2016).

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