27. November 2015 link

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers! Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – Wie Sie das Risiko einer persönlichen Haftung minimieren können!

 (Geschäftsführerhaftung)

GesellschaftsrechtEine Kapitalgesellschaft zu gründen, um so die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und damit die private von der geschäftlichen Sphäre zu trennen, ist durchaus ein legitimes und erstrebenswertes Ziel. Daher verwundert es, wenn regelmäßig Gesellschafter von GmbHs als Geschäftsführer fungieren und die Gefahren dieser Position unterschätzen.

Fakt ist jedoch, Geschäftsführer leben rechtlich gefährlich.

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Pflichten und Haftungsrisiken von GmbH-Geschäftsführern geben.

Am Ende des Beitrags hat Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht einige Empfehlungen zusammengetragen, mit deren Befolgung Sie Ihr Risiko einer persönlichen Haftung deutlich reduzieren können.

I.
Bei Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer einer GmbH sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten, etwa dem Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Geschäftspartnern, unter gewissen Umständen persönlich.

1. Haftung gegenüber der Gesellschaft

In Angelegenheiten der GmbH hat der Geschäftsführer stets „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln und Schaden von der GmbH abzuwenden. Verstößt der Geschäftsführer gegen diesen Sorgfaltsmaßstab, können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen.

Die Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft umfassen insbesondere:

– Der Geschäftsführer hat sich jederzeit ein genaues Bild über die Lage der Gesellschaft zu machen und sich über alle wirtschaftlichen Umstände zu informieren;

– Der Geschäftsführer muss die Buchhaltung überwachen und Rechnungslegungsvorschriften einhalten. Hierbei kann er sich nicht darauf berufen, dass hierfür kein ausreichend geschultes Personal vorhanden sei;

– Es besteht eine persönliche Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn dieser aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft Zahlungen an die Gesellschafter leistet;

– Eine Haftung kann zudem entstehen, wenn der Geschäftsführer es versäumt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn 50 % des Stammkapitals verloren sind;

– Bei einer Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer insgesamt verantwortlich und haftet auch für Verfehlungen des/der übrigen Geschäftsführer als Gesamtschuldner, wenn er diese nicht regelmäßig überwacht.

Typische Pflichtverletzungen die zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft führen können, sind:

– Verletzung von gesetzlichen, technischen oder vertraglichen Vorschriften;
– Nichtausnutzung finanzieller Vorteile (etwa durch Subventionen);
– Abschluss wirtschaftlich unvorteilhafter Verträge;
– Unterlassene Anweisungen für kritische Geschäftsabläufe und zur Gefahrenabwehr (Organisationsverschulden);
– Nichtreaktion auf auftretende Krisen
– Fehlerhafte Auswahl und/oder Überwachung von Mitarbeitern
– Verspätete Vorlage von Jahresabschlüssen.

Entsteht der Verdacht, dass der Geschäftsführer in einem konkreten Fall falsch gehandelt haben könnte, muss dies nicht von den Gesellschaftern nachgewiesen werden. Vielmehr bürgt es das Gesetz dem Geschäftsführer auf, sich zu entlasten und den Beweis für sein sorgfältiges Handeln zu erbringen (§ 93 AktG).

2. Haftung gegenüber Dritten
Eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten kommt nach der gesetzlichen Konzeption nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierzu hat die Rechtsprechung u.a. die folgenden Fallgruppen entwickelt:

– Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Als Geschäftsführer einer GmbH haben Sie die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haben Sie selbst als Geschäftsführer für diese Beträge einzustehen (§ 69 AO) und es können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen (§§ 370 ff. AO). Zudem haben Sie als Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Hierzu haben Sie Ihre Arbeitnehmer bei der jeweiligen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung) anzumelden und die einbehaltenen Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Für einbehaltene aber nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haften Sie als Geschäftsführer persönlich sowohl auf Schadensersatz als auch strafrechtlich.

– Haftung in der Insolvenz

Bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Ihnen versäumt, machen Sie sich strafbar. Schließen Sie als Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft weiterhin Verträge, die erhebliche Vorleistungen Ihrer Vertragspartner bewirken, und finden Sie sich damit ab, dass dies gegebenenfalls zu Schäden bei Ihren Vertragspartnern führen kann, haften Sie diesen Vertragspartnern grundsätzlich auf Schadensersatz.

– Haftung bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses

Als Geschäftsführer haben Sie den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen (§ 325 HGB). Verstoßen Sie gegen diese Verpflichtung kann ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 2.500,- € gegen Sie festgesetzt werden.

– Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Bei Werbemaßnahmen ist besondere Vorsicht geboten. Bei Werbemaßnahmen der GmbH, die gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, sowie bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte (etwa fremder Marken, Patente oder Designs) haftet der Geschäftsführer neben der GmbH persönlich als sog. Verletzer für den Schaden des Dritten.

– Haftung für die Verletzung von Sachwalterpflichten

Als Geschäftsführer sind Sie ein sogenannter Sachwalter von Gegenständen, die zwar im Besitz, nicht aber im Eigentum der Gesellschaft stehen. Dies betrifft insbesondere fremde sicherungsübereignete Ware oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware. Wird diese Ware von Ihnen als Geschäftsführer weiterveräußert, haften Sie gegenüber dem Eigentümer persönlich auf Schadensersatz.

– Haftung gegenüber Gläubigern bei Gesellschafterwechsel

Als Geschäftsführer sind Sie zudem verpflichtet, jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen und eine neue vollständige Gesellschafterliste einzureichen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, haften Sie den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, wenn diesen ein Schaden daraus entsteht, dass sie auf den alten Bestand der Gesellschafterliste vertrauten.

– Haftung bei der Vertretung der GmbH

Wenn Sei als Geschäftsführer für die GmbH Verträge schließen, muss diese Vertretung immer für den Vertragspartner deutlich werden. Andernfalls haften Sie als Geschäftsführer gegebenenfalls persönlich für den geschlossenen Vertrag.

II.

Wer sich an diese 11 Regeln zur gewissenhaften Geschäftsführung hält, kann das Risiko einer persönlichen Haftung deutlich reduzieren:

1. Informieren Sie sich vor allem in Krisensituationen ständig über Ertragslage, Liquidität und Verschuldungsgrad Ihrer GmbH und dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Holen Sie sich schnellstmöglich fachlichen Rat, wenn Sie sich in einer Thematik nicht sicher fühlen, z. B. durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Unternehmensberater;

2. Zahlen Sie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung immer bei Fälligkeit und führen Sie die Lohnsteuer immer entsprechend den ausgezahlten Nettolöhnen an das Finanzamt ab;

3. Vereinbaren Sie Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstsummen in Ihrem Geschäftsführeranstellungsvertrag;

4. Schließen Sie eine D&O-Versicherung (directors and officers liability insurance) ab;

5. Schließen Sie im Fall mehrerer Geschäftsführer eine Geschäftsordnung ab, die Zuständigkeitsbereiche festlegt. Überwachen Sie delegierte Aufgaben und lassen Sie sich regelmäßig auch von Ihren Mitgeschäftsführern über deren Zuständigkeitsbereich Bericht erstatten;

6. Gewähren Sie keine unangemessenen Leistungen an Gesellschafter, soweit diese nicht durch Gewinn oder Rücklagen gedeckt sind;

7. Dokumentieren Sie bei wirtschaftlich wichtigen Entscheidungen alle Tatsachen, auf deren Grundlage Sie die jeweilige Entscheidung treffen. Holen Sie bei besonderen Risiken vor Geschäftsabschluss die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ein;

8. Dokumentieren Sie alle Weisungen von Gesellschaftern;

9. Lassen Sie sich jährlich Entlastung durch die Gesellschafter erteilen;

10. Lassen Sie Werbemaßnahmen bei Unsicherheiten vor Veröffentlichung durch einen fachkundigen Berater prüfen;

11. Kommen Sie Ihren Publizitätspflichten rechtzeitig nach.

Sollten Sie Fragen zur Haftungsreduzierung als Geschäftsführer haben, treten Sie gern jederzeit unverbindlich mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.

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