25. September 2017 link

BGH verneint die Haftung von Google für Vorschaubilder (BGH, Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 – Vorschaubilder III)

Rechtsanwalt IT-Recht Hamburg

Bei der rechtswidrigen Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte haften alle  gewerblichen Anbieter … oder doch nicht?

BGH verneint die Haftung von Google für die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte als Vorschaubilder und befreit Google von der Vermutungsregelung des EuGH.

BGH, Urteil vom 21.09.2017 (I ZR 11/16 – Vorschaubilder III)

Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 08.09.2016 (Urteil in der Rechtssache C-160/15) noch klargestellt, dass das Setzten eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Inhalte nur dann keine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht, wobei bei einer bestehenden Gewinnerzielungsabsicht die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit allerdings zu vermuten sei. Diese Vermutung wurde vom BGH nun zu Gunsten von Google eingeschränkt.

Mit dem Urteil des BGH vom 21.09.2017 (I ZR 11/16 – Vorschaubilder III) wurde nunmehr entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt und die Vermutungsregelung des EuGH keine Anwendung auf Suchmaschinen findet. Hierzu auszugsweise die Pressemitteilung des BGH (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 146/2017):

„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.“ (Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=79566&pos=0&anz=146/ zuletzt aufgerufen am 25.09.2017).

Bemerkenswert ist, dass hiermit auch all diejenigen Webseitenbetreiber von der Haftung ausgenommen werden, die nicht unmittelbar auf den urheberrechtlich geschützten Inhalt, sondern auf das Suchergebnis (etwa in der Bildersuche) des Suchmaschinenbetreibers verlinken.  

Damit können gewerbliche Webseitenbetreiber in Zukunft wohl ohne Haftungsrisiken mittelbar auf urheberrechtlich geschützte Inhalte innerhalb von Suchmaschinen verlinken.

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