Kontaktformulare auf Websites – Abmahngefahr bei fehlender oder versteckter Datenschutzerklärung!
(OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12)
Inzwischen ist es für Unternehmen aller Größenordnungen geradezu ein Muss geworden, professionelle Websites mit Kontaktformularen bereitzustellen.
Hierbei verpflichtet das Telemediengesetz (§ 13 TMG) den sog. Diensteanbieter, also jede natürliche oder juristische Person, die eine Website betreibt, den Besucher der Website zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten bzw. nach erfolgter Einwilligung der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten einen Hinweis zu der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft bereit zu halten.
Damit geht die Datenschutzerklärungspflicht über die allgemeine Impressumspflicht hinaus.
Mit Urteil vom 27.06.2013 hat das OLG Hamburg zudem entschieden, dass es sich bei § 13 TMG nach Auffassung des Gerichts um eine das Marktverhalten regelnde Norm handeln soll. Dies eröffnet Mitbewerbern die Möglichkeit andere Marktteilnehmer aufgrund einer fehlenden Datenschutzerklärung abzumahnen. Zudem ist eine Datenschutzerklärung nach Auffassung des Gerichts abmahnfähig, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage aufgeführt ist.
Gleichwohl wird die Frage, ob Datenschutzvorschriften wie § 13 TMG eine Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet. Andere Gerichte haben sich gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm ausgesprochen und die Abmahnfähigkeit daher verneint.
Jedenfalls für Hamburg muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Gerichte der Rechtsprechung des OLG nicht widersetzen werden. Daher sollten Sie, um der Gefahr einer entsprechenden Abmahnung zu begegnen, Ihre eigene Internetpräsenz daraufhin überprüfen, ob diese eine dem § 13 TMG entsprechende Datenschutzerklärung enthält.
Gerne ist Ihnen linklegal bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Datenschutzerklärung behilflich.
Eine fehlende, fehlerhafte oder versteckte Datenschutzerklärung kann daher abmahnfähig sein und zu erheblichen Kosten für Sie und/oder Ihr Unternehmen führen.