Doppelköpfiger Adler oder janusköpfiger Geier?
Tausende Freiberufler und Gewerbetreibende erhalten seit dem Ende des vergangenen Jahres Post vom „Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung“ aus Bonn mit der Aufforderung, ihre Firmenadresse zu überprüfen, fehlende Daten zu ergänzen und das Formular „gebührenfrei per Fax“, aber bitte unterschrieben, an den Absender zurückzusenden.
Besondere Mühe macht sich der Verfasser des Schreibens bei dessen optischer Gestaltung. Mit viel Liebe zum Detail wird hier versucht, den besonderen Charme behördlicher Schriftstücke so gut wie möglich zu imitieren. So schmückt das Schreiben ein prominentes Logo in Form eines doppelköpfigen Greifvogels, der bei flüchtiger Betrachtung doch glatt als unser Bundesadler durchgehen könnte und auch bei der Wahl des Papiers, hierbei handelt es sich natürlich um graues, recyceltes Umweltpapier, der behördlichen Diktion und der gewählten Schriftart beweist der Verfasser durchaus eine besondere Liebe für die Administrative.
Bei flüchtiger Betrachtung deutet also alles darauf hin, dass es sich bei dem Formular um das Schreiben einer hoheitlichen Institution handelt, bei welcher fehlende Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren sind. Tatsächlich handelte sich bei dem Absender des Schreibens jedoch um die DR Verwaltung AG – also ein privatrechtliches Unternehmen – mit Sitz in Bonn und es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung, das Schreiben in irgendeiner Form zu beantworten.
Unterschreiben Sie das Formular daher nicht!
Für denjenigen, der dieses Schreiben aber nur flüchtig liest und tatsächlich – aufgrund der Annahme, er oder sie sei dazu verpflichtet – unterschrieben zurückschickt, ist in den allermeisten Fällen Ärger vorprogrammiert.
Ein Blick ins Kleingedruckte verrät dem aufmerksamen Leser nämlich, dass mit Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiger 2-Jahres-Vertrag mit der DR Verwaltung AG über die Veröffentlichung der preisgegebenen Daten auf dem Online-Gewerberegister www.ustid-nr.de zu Kosten in Höhe von 393,88 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr abgeschlossen wird. Als Gegenleistung für ein Zweijahresabonnement zu Kosten in Höhe von 937,43 € inklusive Mehrwertsteuer darf sich der gutgläubige Kunde also für die Dauer von zwei Jahren über eine simple Veröffentlichung der preisgegebenen Daten in einem dem Kunden bis dahin voraussichtlich nicht bekannten Internetverzeichnis freuen. Selbstverständlich ist zudem die automatische Vertragsverlängerung zu den gleichen Konditionen in der „Offerte“ der DR Verwaltung AG enthalten.
Zahlt der spätestens nach Rechnungserhalt vermutlich stark verärgerte und getäuschte Kunde die angebliche Forderung der DR Verwaltung AG auch auf Erhalt der ersten und zugleich „letzten“ Mahnung nicht, folgt schon bald Post von dem mit der Beitreibung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt Arnold E. Schiemann aus Köln. Dieser weist in seinem Schreiben sodann auf eine vermeintlich „eindeutige Rechtslage“ hin und kündigt an, dass er im Falle einer „rechtskräftigen Titulierung“ umgehend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Um die Drohkulisse noch etwas zu verschärfen, werden auch noch einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO, wie die Pfändung von Bankkonten, aufgeführt. Einen Hinweis darauf, dass die rechtskräftige Titulierung zunächst einen erfolgreichen Gerichtsprozess seiner Mandantschaft voraussetzt und einer rechtskräftigen Titulierung damit massive Hindernisse entgegenstehen können, enthält das Schreiben des Kollegen Schiemann natürlich nicht.
Falls Sie sich in dieser Situation befinden rät Ihnen linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht dringend dazu, anwaltlichen Rat einzuholen.
Keinesfalls sind die Erfolgsaussichten der DR Verwaltung AG so positiv, wie sie diese in ihren Schreiben darstellt. Entscheidend kann es jedoch sein, möglichst schnell zu handeln, um die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht zu versäumen. In den meisten Fällen, in denen der Kunde davon ausging, dass die Eintragung kostenlos erfolgen werde, besteht die Möglichkeit zur Anfechtung aufgrund eines Irrtums nach § 119 BGB. Ferner liefert die Aufmachung des Schreibens der DR Verwaltung AG klare Anhaltspunkte dafür, dass die Empfänger der Schreiben vorsätzlich über die Identität des Absenders und die Kostenpflicht der „Offerte“ getäuscht werden sollen. Insofern bestünde ein weiteres Anfechtungsrecht nach § 123 BGB aufgrund arglistiger Täuschung. Im Übrigen hat die Rechtsprechung eine Zahlungspflicht in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem versteckten Kostenhinweis um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB handelt, die einer AGB-Kontrolle nicht standhält.
Daher der eindeutige Rat: Wehren Sie sich und leisten Sie keine Zahlung!
Gerne prüft linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht für Sie, ob ein Zahlungsanspruch der DR Verwaltung AG gegen Sie durchgesetzt werden kann.
Treten Sie hierfür gern jederzeit mit linklegal – Kanzlei für Wirtschaftsprivatrecht in Kontakt.
linklegal freut sich auf Ihren Anruf!